Mieterhöhung nach Modernisierung

Wie stark darf die Miete steigen?

Jede Modernisierungsmieterhöhung sollte geprüft werden

Sind die Arbeiten abgeschlossen, die als Modernisierungsmaßnahmen qualifiziert wurden, darf die Vermieterseite über die entstandenen Kosten abrechnen und den Anteil, der Modernisierungskosten sind, zu 8 Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Z.B. entfallen bei 100.000 EUR Modernisierungskosten jährlich 8000 EUR als Mieterhöhung, was bei einem Gebäude mit 5000 m² Wohnfläche zu einer Erhöhung der Nettomiete um 1,60 EUR je Quadratmeter führt. Die Auseinandersetzung mit den Modernisierungskosten in Abgrenzung zu den daneben angefallenen Erhaltungskosten ist eine der schwierigsten im gesamten Mietrecht. Es gilt, die Belege nicht nur für die angefallenen Kosten zu überprüfen sondern auch Nachweise für die Richtigkeit des Erhaltungsabzugs. Hier profitieren Sie von einer guten Dokumentation der Bauteile während der Ankündigungsphase.

Berechtigte Mieterhöhung nach Modernisierung?
Auch die Modernisierung Mieterhöhung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Sollten diese nicht gegeben sein, kann die Mieterhöhung von vornherein verweigert werden. Auch gibt es Fälle, in denen während der Ankündigungsphase Fehler gemacht worden sind. Dies führt dann dazu, dass die Mieterhöhung nicht nach drei Monaten sondern erst nach neun Monaten nach Zugang der Erhöhungserklärung gezahlt werden muss. Verlieren Sie sich nicht in den Fallstricken dieser Problematik! Lassen Sie jede Modernisierung mit durch den Mieterverein prüfen!

Berechtigte Mieterhöhung nach Modernisierung?
Auch die Modernisierung Mieterhöhung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Sollten diese nicht gegeben sein, kann die Mieterhöhung von vornherein verweigert werden. Auch gibt es Fälle, in denen während der Ankündigungsphase Fehler gemacht worden sind. Dies führt dann dazu, dass die Mieterhöhung nicht nach drei Monaten sondern erst nach neun Monaten nach Zugang der Erhöhungserklärung gezahlt werden muss. Verlieren Sie sich nicht in den Fallstricken dieser Problematik! Lassen Sie jede Modernisierung mit durch den Mieterverein prüfen!

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Wichtige Informationen zur Modernisierungsmieterhöhung

Das sollten Mieter:innen wissen

Abrechnung der Modernisierungskosten

Möchte die Vermieterseite aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöhen, müssen die für die Modernisierung aufgewandten Kosten ordnungsgemäß abgerechnet und insbesondere von den fiktiven ersparten Erhaltungskosten abgegrenzt werden. Hier hat die Mieterseite Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen inklusive Verträge, Schlussrechnungen und Zahlungsbelege. Eine nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Abrechnung der Modernisierungskosten führt dazu, dass die hierauf gestützte Mieterhöhung nicht gefordert werden kann.

Abzug fiktiver Erhaltungskosten

Das Gesetz unterscheidet zwischen Modernisierungs- und Erhaltungskosten. Baumaßnahmen, mit denen die Mietsache auf eine Art und Weise so verbessert wird, dass es nach dem Gesetz eine Modernisierung ist, enthalten in der Regel auch Erhaltungsanteil. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch solche Erhaltungsanteile ausgewiesen werden müssen, die gar nicht tatsächlich entstanden sind, sondern lediglich der Vermieterseite erspart wurden. Für die Richtigkeit des Abzugs der fiktiven Erhaltungskosten trifft die Vermieterseite die Beweislast.

Belegprüfung

Bei der Geltendmachung einer Modernisierungsmieterhöhung handelt es sich nicht nur um eine Willenserklärung, sondern auch um eine Wissenserklärung, nämlich im Hinblick auf die Darlegung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme. Wie bei der Betriebskostenabrechnung, wo bestimmte Kosten von den Mieter:innen getragen werden sollen, dürfen diese auch bei einer Modernisierungsmieterhöhung Einsicht in sämtliche dem Erhöhungsbetrag zugrunde liegenden Belege nehmen. Dazu gehören neben Verträge und Rechnungen mit Architekt:innen und Handwerksfirmen auch die Unterlagen zur Ermittlung der abgezogenen fiktiven Erhaltungskosten.

Zurückbehaltungsrecht

Solange eine Modernisierungsmieterhöhung nicht in formeller und materieller Hinsicht frei von rechtlichen Zweifeln oder inhaltlichen Fehlern ist, besteht auf Mieterseite ein Zurückbehaltungsrecht an der Mieterhöhung. Gegebenenfalls beschränkt sich das Zurückbehaltungsrecht nur auf einen Teilbetrag, wenn bei mehreren nur die Umlagefähigkeit einiger Baumaßnahmen ungeklärt ist. Die Erfahrung zeigt, dass Mieter:innen, die den Erhöhungsbetrag zahlen, sehr oft keine Antwort mehr von der Vermieterseite auf Anfragen zur Klärung von Fragen bekommen.

Mieterhöhungsfrist

Zu Beginn des dritten Monats nach Zugang einer formell und materiell ordnungsgemäßen Modernisierungsmieterhöhung schuldet die Mieterseite die höhere Miete. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden.

Vereinfachtes Verfahren

Mieterhöhungen, mit denen die Vermieterseite max. 10.000,00 € an Modernisierungskosten umlegen möchte, können im Wege des sogenannten vereinfachten Verfahrens geltend gemacht werden. Dann entfallen umfangreiche Darlegungspflichten im Hinblick auf die abzuziehenden Erhaltungskosten. Der Erhaltungsaufwand wird mit 30 % pauschal abgezogen. Auf die Jahresmiete sind damit max. 560,00 € umzulegen, was einem monatlichen Erhöhungsbetrag von 46,67 € entspricht. Auch beim vereinfachten Verfahren sind formelle Anforderungen zu beachten.

Mieterhöhung beim Heizungsaustausch

Im Zuge der Neuregelungen des Gebäude Energiegesetzes wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch eine weitere Möglichkeit zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen geschaffen. Diese sieht vor, dass die Vermieterseite bei einer Modernisierung derjenigen Bestandteile der heizungstechnischen Anlage, die zur Erzeugung von Wärme dienen, die Miete um max. 0,50 € je Quadratmeter monatlich erhöhen darf. Allerdings müssen die neuen Komponenten die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen, also zu mindestens 65 Prozent regenerative Energie nutzen. Dann dürfen 10 % der aufgewandten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden und von den Gesamtkosten sind 15 % pauschal als Erhaltungskosten abzuziehen. Die Kappungsgrenze, wonach innerhalb von sechs Jahren die Miete um max. 2,00 € bzw. 3,00 € steigen darf, erhöht sich durch die Neuregelung nicht.

Kappungsgrenzen

Lag die Miete vor Geltendmachung der Erhöhung wegen der Modernisierung unter 7,00 € je Quadratmeter, darf die Vermieterseite maximal 2,00 € je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Lag die Miete darüber, dürfen höchstens 3,00 € je Quadratmeter verlangt werden.

Luxusmodernisierung

Modernisierungsmaßnahmen, die neben der Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache oder der Energieeinsparung vor allem dem Affektionsinteresse der Vermieterseite gelten, müssen von den Mieter:innen zwar auch geduldet aber nicht bezahlt werden. Die Grenze zum Luxus ist überschritten, wenn grundlos extrem teure Baustoffe oder Handwerksleistungen in Anspruch genommen werden.

Fördermittel

Zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen werden durch öffentliche Mittel gefördert, insbesondere energetische Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele. Fördermittel können in der Regel in Anspruch genommen werden; bei der Modernisierung der Heizungsanlagentechnik nach dem Gebäudeenergiegesetz besteht sogar eine Pflicht zur Inanspruchnahme, ansonsten besteht auf Mieterseite das Recht zur Kürzung der Mieterhöhung.

Das ist der Mieterverein zu Hamburg

Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen

Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:

  • die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  • das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg

Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.

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