Über uns
So tickt der Mieterverein zu Hamburg
Unsere Standpunkte
Wohnungsbau
Hamburg braucht dringend mehr bezahlbaren Wohnraum. Die Wohnungswirtschaft muss im Schulterschluss mit dem Senat alles daransetzen, den Wohnungsbau wieder in Fahrt zu bringen und mindestens 10.000 Wohnungen – ein Drittel davon gefördert – jährlich fertigzustellen.
Indexmiete
Indexmietverträge sind eine große Belastung für die betroffenen Mieterinnen und Mieter und führen dazu, dass das Mietpreisniveau und damit der Mietenspiegel weiter steigen. Die Ampel-Koalition muss endlich handeln und eine Kappungsgrenze für Indexmieterhöhungen von maximal 3 Prozent im Jahr einführen oder die Indexmiete gänzlich abschaffen.
Mietenspiegel
Der Mietenspiegel bildet die Basis, auf der die meisten Vermieter:innen die Mieten anpassen. Er ist damit ein wichtiges Instrument für den Ausgleich der Vermieter- und Mieterinteressen, dennoch muss gefragt werden, ob seine Systematik noch zeitgemäß ist.
Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört nach dem Gesetz zu den umlagefähigen Betriebskosten. Als Vermögenssteuer ist sie allerdings eigentlich vom Eigentümer des Gebäudes zu tragen und nicht vom Mieter. Wir fordern daher: Grundsteuer raus aus den Betriebskosten!
Energiewende
40 Prozent des Energiebedarfs der Bundesrepublik entfällt auf Wohngebäude. Diesen Bedarf zu senken und zugleich die Form der Energieversorgung von fossilen zu regenerativen Trägern zu transformieren ist eine der größten und wichtigsten Aufgaben, die vor uns liegen.
Vorkaufsrecht
Bisher galt: Wird ein Gebäude verkauft, konnte die Stadt es unter bestimmten Bedingungen erwerben. Dieses Vorkaufsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht faktisch abgeschafft. Wir fordern eine Neuregelung des Vorkaufsrechts zur Stärkung der kommunalen Interessen!
Eigenbedarf
Im angespannten Wohnungsmarkt fühlen sich viele Mieter:innen bedroht durch die Gefahr, dass die Vermieter:innen ihnen kündigen, weil sie die Wohnung selbst oder durch Angehörige nutzen wollen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!
Modernisierung
Modernisierungen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, auch die energetische Ertüchtigung. Sie sind für Klimaziele und Energiewende unumgänglich. Zugleich können sie zu starken Mieterhöhungen führen. Mieter:innen dürfen nicht überlastet werden!
Mietpreisbremse
Wenn Mieter:innen einen Mietvertrag neu abschließen, haben Sie meist wenig Mitsprache bei der Höhe der Miete. Verstößt diese aber gegen die Mietpreisbremse, können Sie bis zu 30 Monate rückwirkend Geld zurückverlangen. Prüfen Sie Ihren Vertrag!
Zahlen und Fakten
Wir sind der größte und älteste Mieterverein in Hamburg
Mitglieds-haushalte
Standorte in Hamburg
lange Vereinstradition
außergerichtliche Klärung
Wir sind Teil des Deutschen Mieterbunds
Unser Dachverband kämpft bundesweit für die Rechte von Mieter:innen
Der Deutsche Mieterbund e.V. (DMB) unterhält in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 300 örtlichen Mietervereinen. Zu seinen Aufgaben zählt die politische Interessenvertretung der Mieterinnen und Mieter. In Hamburg ist ausschließlich der Mieterverein zu Hamburg Teil des DMB. Marielle Eifler, die stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg, gehört als Beisitzerin dem Präsidium des DMB an.
Wer Mitglied in einem DMB-Mieterverein ist, kann sich bei einem Umzug einfach zu dem für seinen neuen Wohnort zuständigen Mieterverein ummelden lassen. Gezahlte Beiträge werden angerechnet.
Das sagen unsere Mitglieder
Unsere Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.04.2022 beschlossen.
Der am 15.4.1890 gegründete Verein führt den Namen
MIETERVEREIN ZU HAMBURG VON 1890 R.V.
und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied des DEUTSCHEN MIETERBUNDES E.V., Sitz Berlin, und ist ein eigener Landesverband.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Mieter und Untermieter von Groß-Hamburg und den nahen Randgebieten von Schleswig-Holstein und Niedersachsen,
- uf den Vereinszweck bezogene Beratung von Mitgliedern und Nennung von Auskunftsstellen für Miete- und Wohnungsfragen gemäß den dafür festgesetzten Richtlinien,
- Verbraucherberatung, Vorträge und Versammlungen,
- Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung,
- Förderung aller auf Beschaffung gesunder, billiger Wohnungen gerichteter Bestrebungen,
- enge Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherverbänden,
- Vermittlung einer Vereinszeitschrift.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso wie ein wirtschaftlicher Betrieb, sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch solche wirtschaftlicher Art, ergreifen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jeder Mieter bzw. Untermieter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn durch ihre Zugehörigkeit zum Verein dessen Förderung zu erwarten ist. Bewohner von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen können dann Mitglieder des Vereins bleiben oder als dessen Mitglieder aufgenommen werden, wenn keine Interessenkollision zu den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken des Vereins zu erwarten ist.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.
- Die Kündigung, welche durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, ist nur mit Vierteljahresfrist für das Ende eines Kalenderjahres zulässig. Das Mitglied kann nicht für einen früheren Termin als das Ende des übernächsten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen.
- Über den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann – nicht muss – erfolgen, wenn
- das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können Mitgliederrechte nicht ausgeübt werden.
- das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung im Rückstand ist.
- Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen und mit einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin bleibt durch den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste unberührt.
- Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß den vom Vorstand festgelegten Richtlinien zu benutzen.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens zwölf Monate angehört.
- Aus der Gewährung von Rat und Rechtsschutz durch den Verein erwachsen dem Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein. Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung, Gewährung von Rechtsschutz und Kostenerstattung trifft der Vorstand.
- Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des am Jahresanfang fälligen Jahresbeitrages und etwaiger Sonderumlagen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliederbeitrag umfasst gleichzeitig den Betrag, den der Verein für jedes Mitglied an den Landesverband und an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.
- Ehepartner und volljährige Kinder verstorbener Mitglieder sowie von auswärts zuziehende Mitglieder anderer Vereine sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird, besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 2. Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- Beisitzer,
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden sowie Ehrenvorstände mit dem Recht der Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht unbefristet wählen.
- Der Vorstand kann weitere Beisitzer berufen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand ein Mitglied berufen, welches der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neubestellung eines Vorstandes im Amt.
- Die zwischenzeitliche Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Schriftform, sofern sie nicht in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vorstandssitzung zu Protokoll erklärt wird.
- Der Vorstand entscheidet über Grundsatzangelegenheiten des Vereins, zum Beispiel über die Einberufung der Mitgliederversammlung, den Ausschluss von Mitgliedern, den Geschäftsverteilungsplan sowie die Bestellung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Näheres regelt der Anstellungsvertrag. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen und ergänzend zu § 11 Ziffer 1. e) allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen und Zahlungsmodalitäten treffen. Er kann ein Kuratorium berufen, dessen Aufgabe durch Vorstandsbeschluss festgelegt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von allen an der Vorstandssitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Im Falle der Verhinderung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann dessen oder deren Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Vorstandsmitgliedes ersetzt werden.
- Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig im Verein angestellt oder freie Mitarbeiter sind, besteht die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB insoweit, als Art und Umfang ihrer Tätigkeit im Verein zu regeln sind.
- Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen sie geltend gemachte Ansprüche auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Das gilt nicht für Ansprüche, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstehen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in einer Hamburger Tageszeitung oder in der Vereinszeitschrift einberufen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Alle drei Jahre soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied – auch bei Nichtteilnahme an der Versammlung – verbindlich.
- Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:
- Geschäftsbericht,
- Kassenbericht,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Beitragsfestsetzung,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse für f) und g) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und zwei anwesenden Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Satzungsänderungen sind den zuständigen staatlichen Behörden vorab zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit mitzuteilen.
- Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
- Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Fristen des § 9 einberufen werden.
In den Vorstand dürfen nur Mitglieder berufen oder gewählt werden, die volljährig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sowie mindestens 36 (sechsunddreißig) Monate Mitglied des Vereins sind.
Die Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben in jedem Geschäftsjahr eine Kassenprüfung und eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenbücher sowie der Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
- Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens von einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand gestellt werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich, in welcher mindestens zwei Drittel der sämtlichen Vereinsmitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Kommt eine solche Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. In beiden Fällen muss die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufgabe des Zweckes auch in einer Hamburger Tageszeitung bekanntgemacht werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.04.1963
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 10.11.1970
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 31.01.1980
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 13.12.1982
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 11.11.1991
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.11.2009
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.04.2022 beschlossen
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