Indexmiete

Wenn Ihre Miete an die Inflation gekoppelt ist

Prüfen Sie Ihre Mieterhöhung mit unserem Indexrechner

Eine Indexmietenvereinbarung bedeutet, dass die Miete an Erhöhungen der Lebenshaltungskosten angepasst wird. Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind daneben ausgeschlossen, ebenso „normale“ Modernisierungszuschläge. Dagegen kann eine Mieterhöhung für „bauliche Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat“, verlangt werden. Damit sind die baulichen Veränderungen gemeint, die dem Vermieter durch Gesetz oder Verfügung auferlegt werden, also z. B. der Einbau von Wohnungswasserzählern oder von Rauchmeldern.

Indexmiete in Hamburg

Wir schätzen, dass rund 15 Prozent der Mietverträge in Hamburg unter Vereinbarung eines Indexmietvertrages abgeschlossen sind.
Davon ausgehend müssen diese Haushalte aufgrund der sehr deutlichen Steigerung des Verbraucherpreisindexes in der letzten Zeit damit rechnen, dass ihre Vermieter unter Berufung auf den Vertrag eine Mietanpassung vornehmen.

Bisher gibt es keine Deckelung einer Indexmiete, dies stellt eine politische Forderung des Mietervereins zu Hamburg dar. Bis dahin bleibt Mieter:innen nur die rechtliche Überprüfung der mietvertraglichen Klausel sowie der Mieterhöhung selbst. Sobald sich der Index absenkt, bleibt es Mieter:innen unbenommen, eine entsprechende Anpassung der Miete zu verlangen.

Anhand unseres Indexrechners können Sie eine erste Prüfung Ihrer Mieterhöhung vornehmen. Dies ersetzt jedoch keine Rechtsberatung, daher empfehlen wir, unser Beratungsangebot zu nutzen.

Schnell-Hilfe mit unserem Online-Check

Informieren Sie sich zum Thema Mieterhöhung wegen gestiegener Verbraucherpreise

Die wichtigsten Punkte zur Indexmiete

Das sollten Mieter:innen wissen

Ist eine Indexmietenvereinbarung wirksam abgeschlossen worden?

Die Vereinbarung der Mietvertragsparteien, dass die Miete nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird, muss schriftlich erfolgt sein, Textform reicht nicht. Eine formularmäßige Vereinbarung ist zulässig und üblich.

Wurde die Jahressperrfrist eingehalten?

Zwischen der letzten Mietänderung und der neuen Mietanpassung muss die einjährige Wartefrist eingehalten werden. Wird die Indexmieterhöhung früher verlangt bleibt diese jedoch wirksam, lediglich der Eintritt verschiebt sich auf den Zeitpunkt, welcher durch die Jahresfrist vorgegeben wird. Beispiel: letzte Mieterhöhung erfolgte zum 1.3.2022, eine neue Mietänderung kann erst zum 1.3.2023 verlangt werden.

Ist die Berechnung richtig erfolgt?

Nutzen Sie gerne unseren Online-Check auf dieser Seite. Die konkrete Formel lautet:
[(neuer Indexstand: alter Indexstand) x 100] – 100 = Prozentsatz der Änderung]

Gibt es eine Kappungsgrenze bei einer Indexmiete?

Derzeit sieht das Recht keine Begrenzung von Indexmieterhöhungen vor. Wir fordern die Einführung einer Kappungsgrenze auch bei Mieterhöhungen nach einer vereinbarten Indexmiete.

Muss ich zustimmen?

Eine Zustimmung der Mieterseite ist – anders als bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete –  nicht erforderlich. Daher wird ein wirksames Mieterhöhungsbegehren bei einer zugrundeliegenden Indexvereinbarung ohne Zutun der Mieterseite wirksam.

Können noch weitere Mieterhöhungen geltend gemacht werden?

Das Gesetz sieht vor, dass die Miete während der Laufzeit der Indexvereinbarung wegen Modernisierungsmaßnahmen nur dann erhöht werden darf, wenn der Vermietende diese „nicht zu vertreten hat“. Andere Erhöhungen der Kaltmiete sind ausgeschlossen.
Die Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten können allerdings angepasst werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

Ist der Wirksamkeitszeitpunkt richtig berechnet?

Hat der Mieter oder die Mieterin eine wirksame Indexmieterhöhungserklärung erhalten, so ist die geänderte Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen.
Beispiel: Geht der Brief der Mieterseite im November 2023 zu, kann die neue Miete zum 1.1.2024 geltend gemacht werden.

Das ist der Mieterverein zu Hamburg

Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen

Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:

  • die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  • das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg

Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.

So werden Sie Mitglied

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