Wintereinbruch in Hamburg: Wer muss schippen und streuen?
Haben Mieter den Winterdienst vertraglich übernommen, ist diese Verpflichtung ernst zu nehmen. Sollten nämlich Dritte auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen verunfallen, müssen Mieter, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, mit Schadenersatzforderungen rechnen.
Der Winter ist endlich da! Während sich viele über den ersten Schnee freuen, kommen auf einige Mieter nun lästige und anstrengende Arbeiten zu. Zwar sind Vermieter und Eigentümer grundsätzlich zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet, sie können diese Aufgabe aber durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf einen oder mehrere Mieter übertragen. Sind mehrere Mieter zum Winterdienst verpflichtet, muss der Vermieter festlegen, wer wann an der Reihe ist.
Haben Mieter den Winterdienst vertraglich übernommen, ist diese Verpflichtung ernst zu nehmen. Sollten nämlich Dritte auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen verunfallen, müssen Mieter, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, mit Schadenersatzforderungen rechnen.
„Mieter, die dauerhaft aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit der Schneeräumverpflichtung nicht mehr nachkommen können, sollten wissen, dass sie gegenüber dem Vermieter einen Anspruch darauf haben können, von der Verpflichtung befreit zu werden. Damit es nicht erst zu ,Ausrutschern‘ kommt, muss der Vermieter rechtzeitig informiert werden“, sagt Siegmund Chychla, Vorsitzender des MIETERVEREIN ZU HAMBURG.
Wie und wann geräumt werden muss, regelt § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes. Das sind die wichtigsten Einzelheiten, die Mieter beachten müssen:
- Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 Meter breiter Streifen).
- Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
- Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
- Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen (Umweltschutz!).
- Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
- Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.
- Sollte ein Mieter, zum Beispiel wegen einer Reise, seiner Pflicht vorübergehend nicht nachkommen können, muss er für eine Vertretung sorgen.
- Der Vermieter muss grundsätzlich Geräte und Material zum Schneeräumen und Streuen zur Verfügung stellen.
Mehr Informationen gibt es auf mieterverein-hamburg.de im Ratgeber-Artikel Ärger mit dem Winterdienst oder im Info-Blatt Mieterpflichten bei Schnee und Eis.
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