Der Miete-Witz – ernsthaft betrachtet

Heft 1/2023: Offenes Ohr für Interessen der Anderen

© Cartoon: Carsten Lüdemann

„Vom Eise befreit sind Strom und Bäche, durch des Frühlings holden, belebenden Blick, von früh bis spät und durch die Nächte, zieht das Feiervolk in die Kieze zurück.“ Goethes Osterspaziergang könnte einen anderen Inhalt haben, hätte sein Weg ihn entlang der Alster und dann in Hamburgs Szeneviertel im Innenstadtbereich geführt. Sicherlich hätte er sich gerne an einen der dort aufgestellten Tische entlang des Gehwegs gesetzt und dem Treiben zugesehen. Bunt und abwechslungsreich geht es zu, sehr zur Freude der Besucher und der Wirte, doch in den oberen Etagen der Häuser leben hinter mehr oder weniger schalldichten Fenstern Menschen, die ihren Alltag mit den Folgen der urbanen Freizeitgestaltung nahezu rund um die Uhr bewältigen müssen. Kein Wunder, dass es immer wieder zu Beschwerden kommt. Werden diese dann als überempfindlich, kleinkariert und spießig abgetan, ist Frust vorprogrammiert. Schließlich hat jeder ein Recht auf Wahrung seiner berechtigten Interessen: Gastwirt, Gast und Mieter. Bauordnungs- und Mietrecht liefern Regeln, die grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich dieser Interessen ermöglichen. Doch wenn im Einzelfall die Situation allzu unerträglich erscheint, hilft nur, aufeinander zuzugehen und im Dialog eine Lösung zu finden.

Heft 3/2022: Wartung von Rauchwarnmeldern

© Cartoon: Carsten Lüdemann

In Zeiten fernablesbarer Heizkostenverteiler ist der Besuch eines Mitarbeiters des Ableseservice nicht mehr nötig. Dennoch kommt man um Präsenztermine nicht herum, zum Beispiel zur jährlichen Wartung der Rauchwarnmelder. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und durch den Vermieter (oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen) durchzuführen. Der Mieter muss diese Wartung dulden und die Kosten sogar über die Nebenkosten tragen – nicht aber die Mietkosten der Geräte, wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat. Oft hängen dann die Zettel mit der Nennung des Tages, an dem die Wartung stattfinden soll, im Treppenhaus. Mit Glück ist die Uhrzeit zumindest auf den Vor- oder Nachmittag eingegrenzt. Wer dann verhindert ist: Pech gehabt! Die Wartungsfirma stellt sich auf den Standpunkt, Mieter müssten den vorgegebenen Termin einhalten. Ein alternativer Individualtermin sei kostenpflichtig, liest man dann. Dabei müssen Mieter natürlich nicht alles stehen und liegen lassen, damit sie den ganzen Tag zuhause sitzen können, bis der Mitarbeiter der Firma irgendwann vorbeischaut und seine Wartung innerhalb von Minuten durchführt. Wichtige Termine, Dinge, die sich nicht verschieben lassen, haben Vorrang. Der Vermieter, beziehungsweise das von ihm beauftragte Unternehmen, muss hierauf Rücksicht nehmen und mindestens einen kostenlosen Ausweichtermin anbieten, der aber auch nicht vorgegeben sein darf, sondern mit dem Mieter abgestimmt sein muss. Also lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen, wenn die jährliche Wartung der Rauchwarnmelder ansteht. Sie müssen einen Termin ermöglichen, aber nicht um jeden Preis.

Heft 1/2022: Ohne Impfung kein Mietvertrag

© Cartoon: Carsten Lüdemann

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet …“ – was für die Ehe gut ist, kann für das Mietverhältnis nicht schlecht sein; schließlich feiert so mancher Vertrag silbernes, wenn nicht sogar goldenes Bestehen! Doch nicht selten schießen Vermieter mit ihren Forderungen nach Auskunft weit über das Ziel hinaus und verletzen die Persönlichkeitsrechte der Mietinteressenten. So auch in dem hier zugrundeliegenden Fall, wo ein Lübecker Makler nur an doppelt gegen Corona geimpfte Interessenten vermieten wollte. Dabei sind alle Fragen rund um den Gesundheitszustand des Mieters tabu! Nur das, was unmittelbar mit dem Mietverhältnis zu tun hat, darf der Vermieter wissen. Vor allem über Einkommen, Haustiere sowie Haushaltsangehörige muss wahrheitsgemäß Auskunft erteilt werden. Leider findet sich jeder, der sich um eine Wohnung bewirbt, in der Zwickmühle wieder: Trete ich für meinen Persönlichkeitsschutz ein, erhalte ich womöglich den Zuschlag für die Wohnung nicht. Doch will ich mich derartigen Bedingungen beugen? Hier gilt, sich nicht von falschen Zwängen oder „einmaligen“ Angeboten in ein unangenehmes Mietverhältnis drängen zu lassen. Stattdessen sollten Wohnungssuchende trotz aller Widrigkeiten einen Vertrag nicht vorschnell unterschreiben, sondern ihren Vermieter genauso mit Bedacht wählen wie diese ihre Mieter. Es geht um mehr als um Wohnraum, es geht um gegenseitigen Respekt.

Heft 3/2021: Homeoffice kein Mieterhöhungsgrund

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März letzten Jahres erleben auch in Hamburg das mobile Arbeiten und Homeoffice einen nicht für möglich gehaltenen Aufschwung. Schon jetzt ist aber absehbar, dass auch in der post-pandemischen Zeit die Verlagerung von Büroarbeitsplätzen in private Wohnräume mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in nicht unerheblichem Maß beibehalten wird. Einige geschäftstüchtige Vermieter von Wohnraum versuchen nun, aus der pandemiebedingten Not in der Arbeitswelt Kapital zu schlagen. Sie verweisen darauf, dass die Wohnung schließlich zum Wohnen und nicht zur beruflichen Betätigung angemietet worden sei. Was erwartungsgemäß nicht erwähnt wird, ist der Umstand, dass zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung auch Büro- und Schreibtätigkeiten gehören, die nicht nach außen in Erscheinung treten und aus diesem Grund nicht genehmigt werden müssen. So ist höchstrichterlich entschieden, dass zum Beispiel Lehrende, Medienmitarbeiter oder Schriftschaffende ihre berufliche Tätigkeit uneingeschränkt von Zuhause ausüben dürfen. Etwas anders gilt nur dann, wenn auf die Tätigkeit in den eigenen vier Wänden deutlich mit einem Schild hingewiesen und Kunden oder Mitarbeiter ein- und ausgehen.

Heft 1/2021: Wäschetrocknen in der Mietwohnung

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Über das Trocknen und Aufhängen nasser Wäsche in Mietwohnungen kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mietern und Vermietern. Der Grund liegt auf der Hand: Zum Teil mangelhafte Bausubstanz, unzureichende Belüftung und Beheizung der Mietwohnung sowie ein über das Übliche hinausgehendes Wäschetrocknen können sehr schnell zu Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz und zur Bildung von gesundheitsschädlichen Schimmelpilzen führen. Aus diesem Grund versuchen einige Vermieter durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag das Wäschetrocknen in der Wohnung grundsätzlich zu verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein generelles Verbot jedoch unzulässig, weil das Aufhängen und Trocknen im üblichen Rahmen zum normalen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört.

Sollte aber ein übermäßiges Wäschetrocknen des Mieters in der Wohnung zu Schimmelschäden führen, scheiden nicht nur Mietminderungsansprüche des Mieters aus – dann wird sogar seine Haftung für den herbeigeführten Schaden angenommen! Begründet wird das mit dem Außerachtlassen der durch die spezifische Nutzung bedingten erhöhten Sorgfalts- und Obhutspflichten gegenüber der gemieteten Wohnung. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet wird, ist der Mieter auch dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten anlassbezogen intensiver zu lüften und zu beheizen, um Schäden zu vermeiden.

Heft 3/2020: Keine Gebrauchs- aber Obhutspflicht der Wohnung

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Normalerweise wird eine Wohnung angemietet, um darin zu leben. Die meisten Mietverträge regeln auch ausdrücklich, dass die Wohnräume ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden dürfen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist. Das Wohnraummietrecht kennt aber – im Gegensatz zum Gewerbemietrecht – keine Gebrauchspflicht des Mieters.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt es alleine der Entscheidung eines Wohnraummieters überlassen, wo er „seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne wohnt“. Daraus wird im Allgemeinen gefolgert, dass eine vermietete Wohnung vom Mieter komplett leer stehen gelassen werden kann. Der Mietvertrag und die Entgegennahme der Schlüssel verpflichten den Mieter allerdings nicht nur zur Zahlung der Miete, sondern legen ihm auch Obhuts- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Mietobjekts auf. Mieter müssen sicherstellen, dass in der Wohnung auch oder gerade dann, wenn sie leer steht, keine Schäden entstehen. Dazu kann zum Beispiel die Einhaltung einer Mindesttemperatur im Winter, gelegentliches Lüften oder die Meldung von Mängeln der Wohnung gehören. Mieter sollten dies nicht auf die leichte Schulter nehmen, weil Schäden, die durch Außerachtlassung der Obhutspflichten verursacht wurden, nicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichten, sondern das gesamte Mietverhältnis gefährden können.

Heft 1/2020: Kosten für Winterdienst auch bei milder Witterung?

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Ist im Mietvertrag die Umlage der Kosten für den Winterdienst auf den Mieter vereinbart, dann muss er sie auch tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter diese Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern auf einen Dienstleister überträgt. Nicht selten fragen sich Mieter, ob sie auch dann den Winterdienst zahlen müssen, wenn die Witterung besonders mild war und es nicht geschneit hat. Mit „ja“ ist die Frage immer dann zu beantworten, wenn der Vermieter für den Winterdienst eine festgelegte Jahrespauschale mit seinem Dienstleister vereinbart hat. Denn dem Reinigungsdienst entstehen unabhängig von der Witterung für vorgehaltene Einsatzfahrzeuge, Räumgeräte und Streugut sowie das in Bereitschaft zu haltende Personal feste Kosten, die in der vom Vermieter gezahlten Pauschale enthalten sind.

Der Vermieter muss allerdings bei der Auswahl des Räumungsdiensts – wie bei allen anderen Betriebskosten – den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Das bedeutet, dass der Vermieter keine überflüssigen oder unnötigen Kosten ansetzen darf, wenn er das Risiko vermeiden will, dass der Mieter diese Mehrkosten beanstandet und zurecht die Zahlung verweigert.

Heft 3/2019: Garten darf nicht verwildern

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Wird in einem Mietverhältnis dem Mieter die Nutzung des Gartens gestattet, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter über Art und Umfang der geschuldeten Gartenpflege. Falls der Mietvertrag, wie in den meisten Fällen, keine genauen Vorgaben enthält, darf der Mieter über den Umfang der pflegerischen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Als Richtschnur gilt, dass der Mieter den Garten nicht verwildern und verkommen lassen darf. Er muss Arbeiten übernehmen, die ohne großen Kostenaufwand und Gartenbaukenntnisse ausgeführt werden können. Dazu gehört nicht nur Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub rechen, sondern auch das Entfernen kranker und morscher Sträucher und kleinerer Bäume. Der Vermieter hat jedoch nicht – wie beispielsweise ein Arbeitgeber – ein Direktionsrecht hinsichtlich der Art und Häufigkeit der Gartenpflege. Er kann insbesondere nicht vorgeben, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen und die Hecke zu schneiden sind. Sollte es in der täglichen Praxis zwischen den Parteien eines Mietvertrags hinsichtlich der Gartenpflege zu Meinungsverschiedenheiten kommen, empfehlt es sich, immer ein klärendes Gespräch zu suchen. Das führt erfahrungsgemäß in den meisten Fällen zu einer einvernehmlichen Regelung.

Heft 1/2019: Lüften im Treppenhaus

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Hausgemeinschaften streiten nicht selten über die Frage, wie oft und intensiv Flure oder Treppenhäuser gelüftet werden sollen. Wenn Bewohner wegen Essensgerüchen oder Zigarettenrauch die Fenster aufreißen und ihre Nachbarn aus Sorge um hohe Betriebskosten diese wieder schließen, kann es zu einem regelrechten „Luftkrieg“ kommen.

Wichtig: Bei Treppenhäusern und Fluren handelt es sich um Gemeinschaftsflächen, die von allen Bewohnern vertragsgemäß genutzt werden dürfen. Dazu gehört auch, dass die Fenster geöffnet und geschlossen werden dürfen. Eine eingeschränkte Nutzung der Fenster durch einen eigenmächtigen Einbau von Schlössern oder Fenstergriffen ist grundsätzlich unzulässig.

Beim Lüften der Treppenhäuser und Flure ist zu vermeiden, dass das Treppenhaus unnötig auskühlt und neben den dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten für die Nachbarschaft auch die Heizkosten für alle Bewohner steigen. Zu achten ist auch darauf, dass geöffnete Fenster keine Gefahren für andere Mitbewohner darstellen oder Schäden der Bausubstanz durch Regen oder Schneefall entstehen. Ein ständiges Lüften an kalten Tagen kann der Vermieter unterbinden und im Wiederholungsfall sogar eine Abmahnung aussprechen.  Macht die Geruchssituation oder Hitze im Sommer es erforderlich, reicht es aus, die Fenster für ein Lüftungsintervall zu öffnen und unaufgefordert wieder zu schließen. Am besten ist es, mit den Nachbarn zu sprechen, um durch eine einvernehmliche Regelung ein gedeihliches Miteinander nicht zu gefährden.

Heft 3/2018: Das Haus vor lauter Bäumen nicht sehen

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Dass ein Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, dürfte zwischen den Parteien eines Mietvertrags unstrittig sein. Nicht selten kommt es aber zu Meinungsverschiedenheiten, wenn der Vermieter mit der Nutzung und Gestaltung des Balkons durch den Mieter nicht einverstanden ist. Aber auch andere Mieter können zum Teil Anstoß an den Nutzungsgewohnheiten ihres Nachbarn haben, wenn diese aus dem Rahmen fallen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Gestaltungsfreiheit des Balkonnutzers dort endet, wo die Interessen des Vermieters und der anderen Hausbewohner nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist das Aufstellen des üblichen Mobiliars – Stühle, Tische, Blumentöpfe und -kästen – vertragsgemäß und kann auch nicht durch einen Mietvertrag untersagt werden. Der Balkon in einem Geschosswohnungsbau dürfte aber kaum der richtige Standort für einen großen Baum sein, dessen Baumkrone womöglich die anderen Wohnungen beschattet und über das Dach hinausragt. Die Rechtsprechung geht deshalb zutreffend davon aus, dass große Bäume auf einem Balkon oder einer Loggia grundsätzlich dem üblichen Mietgebrauch widersprechen. Der Vermieter kann deshalb die Beseitigung einer überdimensionierten Bepflanzung verlangen.

Heft 1/2018: Briefkasten darf nicht zu klein sein

© Cartoon: Carsten Lüdemann

Auch wenn heutzutage immer mehr Informationen und Nachrichten über E-Mail, WhatsApp und mittlerweile seltener via SMS ausgetauscht werden, gehört ein Briefkasten nach wie vor zur vertragsgemäßen Ausstattung einer Mietwohnung. Der Anspruch auf einen Briefkasten wird daraus abgeleitet, dass der Empfang von Post zur allgemeinen Nutzung der Wohnung  auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag dazugehört. Der Ort, an dem ein Briefkasten anzubringen ist, wird grundsätzlich vom Vermieter bestimmt. Wichtig ist lediglich, dass der gewählte Standort die Zustellung ohne Probleme ermöglicht. Der Vermieter muss auch sicherstellen, dass der Briefkasten gegen Feuchtigkeit, Wettereinflüsse und unerlaubte Entnahme gesichert ist. Nach der Rechtsprechung darf der Mieter einen Briefkasten sogar nach DIN-Norm EN 13724 beanspruchen. Laut dieser Norm muss der  Einwurfschlitz mindestens 230 Millimeter breit sein. Neben einem genügenden Stauraum für ein übliches Postvolumen sollte der Briefkasten ermöglichen, dass dort auch dickere DIN-A4-Umschläge sowie Zeitschriften hineingeworfen werden können. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Mietvertrags über die Beschaffenheit und den Standort eines Briefkastens ist stets zunächst der Versuch zu empfehlen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Der Mieterverein zu Hamburg wird Ihnen dabei gerne behilflich sein.

Heft 3/2017: Vermieter darf Heizung im Sommer nicht abschalten

© Cartoon: Jens Natter

Auch wenn der Sommer nass, kühl und trüb ist, müssen Mieter an kalten Sommertagen nicht frieren und womöglich Gesundheitsschäden in Kauf nehmen. Daran ändert auch eine  Regelung im Mietvertrag nichts, wonach der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung lediglich in der Heizperiode mit Wärme zu versorgen. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags unwirksam und führen dazu, dass der Vermieter auch in der Zeit vom 30. April bis zum 1. Oktober dafür Sorge zu tragen hat, dass die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand ist und der Mieter sich in seiner Wohnung bei behaglichen Temperaturen wohl fühlt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass – unabhängig von der Jahreszeit – in einer Mietwohnung tagsüber eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius herrschen muss. Anders ist es nachts: Zwischen 23 und 6 Uhr wird eine Raumtemperatur von 18 Grad Celsius für ausreichend erachtet. Mieter sollten aber nicht aus den Augen verlieren, dass am Ende der Abrechnungsperiode immer dann höhere Heizkosten anfallen, wenn in den Sommermonaten das Wohnhaus intensiver beheizt wurde. Die Erfahrungen zeigen, dass ein Grad Celsius weniger in den Wohnräumen die Energiekosten um rund sechs Prozent reduzieren kann.

Heft 1/2017: Vermieter schaut nach dem Rechten

Vermieter schaut nach dem Rechten
© Cartoon: Jens Natter

Auch wenn vergleichbare Dialoge zwischen den Mietparteien in einem Treppenhaus nicht alltäglich sein dürften, kommt es immer wieder vor, dass Vermieter ohne Wissen des Mieters mit einem Zweitschlüssel die Wohnung betreten. Unabhängig davon, dass es sich hier um einen extremen Vertrauensbruch gegenüber dem Mieter handelt, begeht der Vermieter, der unerlaubt in eine Mietwohnung eindringt, einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und muss auf Antrag mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter ohne Wissen des Mieters den Zweitschlüssel für die Wohnung hat oder der Mieter dem Ver­mieter einen weiteren Schlüssel für seine Wohnung für Notfälle und zur Gefahrenabwehr überlassen hat. Die Beratungspraxis zeigt, dass insbesondere kleinere Vermieter nicht selten in die Wohnungen ihrer Mieter eindringen, um zu „kontrollieren“, ob alles in Ordnung ist. Weil dies in den meisten Fällen heimlich erfolgt, ohne dass Spuren hinter­lassen werden, ist die Beweislage für die Mieter sehr schwierig. Aus diesem Grund kann Mietern, die den Verdacht haben, dass während ihrer Abwesenheit die Wohnung von ungebetenen Gästen aufgesucht wird, nur empfohlen werden, das Schloss auszutauschen. Durch diese verhältnismäßige kostengünstige Maßnahme kann auf der einen Seite Sorge dafür getragen werden, dass man in den eigenen vier Wänden kein „ungutes Gefühl“ haben muss und auf der anderen Seite sicher­gestellt werden, dass der „edle Tropfen“ bei der Heimkehr noch da ist.

Heft 3/2016: Vermieter-Fragen

Vermieter Fragen
© Cartoon: Jens Natter

Für alle Mietinteressenten, die sich einmal um eine Wohnung beworben haben, dürften vergleichbare Fragen nicht als Witz, sondern als bitterer Ernst empfunden werden. Viele Vermieter und Wohnungsverwalter haben darüber hinaus ausgeklügelte Fragebögen entwickelt, um ihre zukünftigen Mieter zu durchleuchten. Wichtig dabei ist, dass nicht jede Frage vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden muss. Nur Fragen zur Person des Mieters und zu den Personen, die in die Wohnung einziehen wollen, sind berechtigt und müssen zutreffend beantwortet werden.
Der Vermieter hat aber ein legitimes Interesse, zu erfahren, ob der Mieter zahlungsfähig ist. Hierbei dürfen Wohnungsbewerber ihre Einkünfte gerne herunter mogeln, wenn sie nicht wollen, dass der Vermieter erfährt, wie gut sie situiert sind und wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Für den Vermieter ist nur von Bedeutung, dass der Bewerber dazu in der Lage ist, die Miete pünktlich zu zahlen. Unzulässig sind insbesondere Fragen nach Weltanschauung, Religion, sexuellen Neigungen, Partei- und Vereinsmitgliedschaft, kulturellen Vorlieben, Krankheiten oder Schwangerschaft. Hier dürfen die zukünftigen Mieter nach Belieben antworten.
Zu beachten ist aber, dass unzutreffende Angaben zur Zahlungsfähigkeit die Anfechtung des Mietervertrags oder die fristlose Kündigung zur Folge haben können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, vorher Rechtsrat bei Ihrem Mieterverein einzuholen.