#Urteile
26.06.2020

Neuer Fußboden: Schallschutz ist zu beachten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schallschutzvorgaben der DIN 4109 einzuhalten seien, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Hierbei spiele es keine Rolle, dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke bereits mangelhaft sei und ohne diesen Mangel der vom Fliesenboden ausgehende Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Urteil vom 26. Juni 2020 – V ZR 173/19

Im 1995 zu Wohnraum ausgebauten und zunächst mit Teppichboden ausgestatteten Dachgeschoss ersetzte der Eigentümer den Bodenbelag mit Fliesen. Der darunter lebende Nachbar empfand die Trittschallgeräusche von bis zu 63 Dezibel als zu laut und verlangte die erneute Verlegung eines Teppichbodens oder eine vergleichbare Dämmung des Fußbodens. Die Vorinstanzen verurteilten den Eigentümer zur Vornahme entsprechender Schallschutzmaßnahmen, wobei das Landgericht klarstellte, dass der Normtrittschallpegel von 53 Dezibel einzuhalten sei.

Auch der BGH erkannte, dass die Schallschutzvorgaben der DIN 4109 einzuhalten seien, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Hierbei spiele es keine Rolle, dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke bereits mangelhaft sei und ohne diesen Mangel der vom Fliesenboden ausgehende Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Ein Eigentümer habe sein Sondereigentum so zu nutzen, dass den Nachbarn im Hause keine übermäßigen Nachteile entstünden. Es sei dem Beklagten daher zuzumuten, einen trittschalldämmenden Bodenbelag zu verlegen.

Kommentar: Die Einhaltung der zulässigen Trittschallwerte ist auch in einem Mietverhältnis von Bedeutung, da erhebliche Geräusche auch Minderungsansprüche auslösen können. Häufig ist nach Verlegung von Fliesen oder Laminatböden „jeder Schritt“ deutlich zu vernehmen. Insbesondere in älteren Häusern fehlt regelmäßig eine wirksame Dämmung der Geschossdecken. Um den nachbarschaftlichen Frieden nicht zu gefährden, sollten die Bewohner bei einem Bodenbelagsaustausch daher auf eine sachgerechte Dämmung achten beziehungsweise sicherheitshalber Teppichboden verlegen.

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