#Urteile
20.03.2013

Mietvertrag/generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot

Eine allgemeine Geschäftsbedingung im vom Vermieter verwendeten Mietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII 168/12

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. In dem, die Parteien verbindenden Mietvertrag, war durch eine Formularklausel vereinbart, dass der Mieter sich verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von ca. 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Fristsetzung auf, den Hund abzuschaffen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Klägerin den Mieter auf Entfernung des Tieres aus der Wohnung, sowie auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung gerichtlich in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Essen wurde die Klage der Wohnungsgenossenschaft abgewiesen. Auf die Revision der Vermieterin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung der Wohnungsgenossenschaft, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist. Diese Regelung benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltung und Interessenlagen verbietet. Ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, kann nur durch umfassende Interessenabwägungen im Einzelfall entschieden werden. Ein generelles Verbot würde eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen die Interessenabwägung unzweifelhaft zu Gunsten eines Mieters ausfiele.
 
Kommentar: Nach seiner Entscheidung im Januar des Jahres (siehe MJ 1/13 Seite 11) hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass ein generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam ist. Die Unwirksamkeit führt aber nicht dazu, dass nunmehr Mieter Hunde und Katzen beliebig und ohne jede Rücksicht auf andere Mieter oder Interessen der Vermieterseite halten können. Richtig dürfte vielmehr sein, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung der konkreten Belange und Interessen der Parteien des Mietvertrages, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Es ist deshalb ratsam, vor der Anschaffung eines Tieres zunächst die Gegebenheiten vor Ort zu prüfen. Die Mieter können sich nämlich nie sicher sein, ob die im Einzelfall erforderliche und durch die Gerichte überprüfbare Abwägung der Interessen tatsächlich zu ihren Gunsten ausfallen wird.

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