#Urteile
23.06.2010

Bestimmung der Wohnfläche

Auch im Vorfeld des Mietvertrages kann eine verbindliche Vereinbarung über die Wohnfläche einer Wohnung erfolgen.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09

Der schriftliche Mietvertrag, mit dem die klagende Mieterin eine Wohnung in Mannheim anmietete, enthielt keine Angaben zur Größe. Die Wohnung war von einem Immobilienmakler in einer Zeitungsannonce mit ca. 76 Quadratmetern angeboten worden. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt die Mieterin eine detaillierte Berechnung der Wohnfläche, wonach diese 76,45 Quadratmeter groß sein sollte. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung sei lediglich 53,25 Quadratmeter groß, die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.

Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden hatten, bekam die Mieterin vor dem Bundesgerichtshof Recht. Das Gericht hat entschieden, dass unter Berücksichtigung der Geschehnisse im Vorfeld der Unterzeichnung des Mietvertrages allein dem Fehlen der Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag nicht entnommen werden kann, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass der schriftliche Vertrag in der erkennbaren Vorstellung geschlossen wurde, die Wohnung weise die vorvertraglich angegebene Wohnfläche auf. Weil die Wohnflächenunterschreitung mehr als zehn Prozent beträgt, liege ein Mangel der Mietsache mit der Folge vor, dass die Miete entsprechend der Flächendifferenz zu mindern ist.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Falschen Angaben im Vorfeld des Mietvertragsabschlusses, mit denen Mieter angelockt werden und redliche Vermieter Wettbewerbsnachteile erleiden, wird endlich ein Riegel vorgeschoben.

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