#Urteile
04.11.2015

15-Prozentige Kappungsgrenze in Berlin wirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzenverordnung der Stadt Berlin rechtmäßig ist und für das gesamte Stadtgebiet gilt. Zudem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Prüfungskompetenz der Zivilgerichte in Bezug auf die Überprüfung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsverordnung gegeben.

BGH, Urteil vom 4. November 2015- VIII ZR 217/14

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzenverordnung der Stadt Berlin rechtmäßig ist und für das gesamte Stadtgebiet gilt. Zudem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Prüfungskompetenz der Zivilgerichte in Bezug auf die Überprüfung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsverordnung gegeben.

Die Mieterin wohnt seit 2007 in einer Wohnung des Vermieters in Berlin-Wedding. Mit Schreiben vom September 2013 forderte der Vermieter von seiner Mieterin eine 20-prozentige Mieterhöhung. Die Mieterin hat lediglich einer Erhöhung um 15 Prozent zugestimmt. Sie beruft sich auf die für Berlin erlassene Kappungsgrenzenverordnung, die Mieterhöhungen nur bis 15 Prozent zulässt. Der Vermieter erhob eine Zustimmungsklage auf den Differenzbetrag, weil er die Kappungsgrenzenverordnung für unwirksam hält. Nach seiner Ansicht ist nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet, sodass die Verordnung nicht für das gesamte Stadtgebiet Berlins erlassen werden durfte. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin haben die Klage mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Berliner Kappungsgrenzenverordnung rechtmäßig ist. Dem Vermieter sei deshalb verwehrt, die Zustimmung zu einer 15 Prozent übersteigenden Mieterhöhung zu fordern. Zivilgerichte sind auch grundsätzlich berechtigt, eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzenverordnung auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Verordnung auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht, den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Sie verletzt auch keine Grundrechte des Vermieters. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum. Die getroffene Maßnahme stellt auch einen verhältnismäßigen Eingriff dar. Sie verfolgt ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass etwa allein die Beschränkung auf bestimmte Teile von Berlin sachgerecht gewesen wäre oder der Verordnungsgeber hier ungeeignete Indikatoren herangezogen hätte. Schließlich dürfen Zivilgerichte nicht ihre eigene Bewertung an die Stelle des weitreichenden Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums eines Verordnungsgebers setzen und daher nur überprüfen, ob das methodische Vorgehen des Verordnungsgebers tragfähig ist.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Interessant erscheint zunächst, dass der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die noch vom Amtsgericht Berlin-Wedding verneinte Prüfungskompetenz bei der Beurteilung, ob die Kappungsgrenzenverordnung gegen höherrangiges Recht verstößt, bejaht hat. Diese Überprüfbarkeit stößt jedoch nach der zutreffenden Ansicht des Bundesgerichtshofs dort an ihre Grenzen, wo der Verordnungsgeber einen weitreichenden Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum – wie in diesem Fall – hat. Auch wenn die Entscheidung sich lediglich auf die Berliner Kappungsgrenzenverordnung erstreckt, wird sie mit Sicherheit auch Ausstrahlung auf die in elf weiteren Bundesländern geltenden Kappungsgrenzenverordnungen haben. Hamburg wird ebenfalls von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs profitieren, da der Hamburger Wohnungsmarkt im gesamten Stadtgebiet noch stärker angespannt ist und offenkundige handwerkliche Fehler beim Zustandekommen der Verordnung nicht erkennbar sind.

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