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29.01.2026

Diskriminierung darf keinen Platz haben

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Wohnungssuchenden

Der Mieterverein zu Hamburg begrüßt das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 29. Januar 2026, Az. I ZR 129/25), mit dem die Klage einer Wohnungssuchenden wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft Erfolg hatte. Die Klägerin mit einem pakistanischen Namen hatte zuvor wiederholt Absagen erhalten und konnte nachweisen, dass ein Maklerbüro bei identischen Anfragen mit deutsch klingenden Namen positiv reagierte, während ihre eigene Anfrage abgelehnt wurde. Der BGH wies die Revision des Maklers zurück und bestätigte seine Verpflichtung, der Klägerin wegen der Benachteiligung einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Das Urteil setzt ein deutliches Zeichen gegen Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt und stärkt die Rechte von Betroffenen. Der BGH hat klargestellt, dass auch Immobilienmakler als mit der Auswahl von Mietinteressierten betraute Akteure unmittelbar an das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gebunden sind und bei Verstößen selbst auf Schadensersatz haften.

„Dieses Urteil ist ein wichtiger Fingerzeig für alle Menschen, die den Eindruck haben, allein wegen ihres Namens bei der Wohnungssuche benachteiligt zu werden“, erklärt Dr. Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. „Unsere Erfahrung aus der Rechtsberatung zeigt seit Jahren, dass Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe kein Einzelfall ist, sondern viele Wohnungssuchende betrifft.“

Der Bundesgerichtshof macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass öffentlich zugängliche Wohnungsangebote im Internet dem Diskriminierungsverbot des AGG unterfallen und dass Vermieter:innen, Verwalter:innen, Makler:innen und Wohnungsunternehmen sich nicht hinter formalen Auswahlkriterien verstecken können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Diskriminierung vorliegen. Bereits ein aussagekräftiger Indizienbeweis – wie hier der Vergleich identischer Anfragen unter deutschen und nichtdeutschen Namen – genügt, um eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft anzunehmen. Für den Mieterverein ist das Urteil ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness auf einem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt.

„Diskriminierung bei der Wohnungssuche muss endlich aufhören“, so Dr. Bosse weiter. „Wohnungsunternehmen brauchen verbindliche Compliance-Regeln, die sicherstellen, dass Auswahlverfahren diskriminierungsfrei ablaufen. Nur so kann Vertrauen geschaffen werden.“

Der Mieterverein zu Hamburg ruft Betroffene dazu auf, Diskriminierung bei der Wohnungssuche nicht hinzunehmen. „Wer wiederholt Absagen erhält und den Verdacht hat, wegen seines Namens oder seiner Herkunft benachteiligt zu werden, sollte nicht aufgeben“, sagt Dr. Bosse. „Eine Möglichkeit ist die Probe aufs Exempel: etwa mit vergleichbaren Anfragen unter unterschiedlichen Namen zu testen, ob dies der ausschlaggebende Faktor ist – so wie es auch die Klägerin in diesem Verfahren getan hat.“ Das Urteil signalisiert, dass rechtliche Schritte Aussicht auf Erfolg haben und sensibilisiert Vermieter:innen, ihre Auswahlpraxis kritisch zu prüfen.

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Pressetelefon (ausschließlich für Medienanfragen): 040 87979-333

Ansprechpartner: Dr. Rolf Bosse, 0162 1325110

Pressefotos: mieterverein-hamburg.de/pressekontakt/

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