#Mietertipps
05.12.2011

Weihnachtsschmuck in der Wohnung

In der Adventszeit werden viele Wohnungen und Häuser weihnachtlich dekoriert. Doch nicht alles ist erlaubt: insbesondere wenn es um Dekorationen außerhalb der Wohnung geht.

Mieter haben das Recht die eigene Wohnung, Fenster und Balkon in der Vorweihnachtszeit je nach Geschmack und Phantasie zu dekorieren. Außerhalb der eigenen Wohnung sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten. Der Weihnachtsschmuck muss richtig gesichert werden, so dass auch bei Wind und Sturm Weihnachtsmänner oder Tannenbäume nicht abstürzen und Passanten gefährden können.

Der Mieter muss den Vermieter fragen, wenn er einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen will. Wenn die Fassade dazu angebohrt oder die Ansicht des Hauses verschlechtert wird, muss der Vermieter dies nicht erlauben. Hier spielt jedoch nicht nur der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern auch die örtlichen Gegebenheiten. Stehen bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen.

Auf die Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen. So sollte niemand durch helle, blinkende Lichter am Schlafen gehindert werden. Geschieht dies doch, dann kann der Nachbar sich wehren und zum Beispiel verlangen, die Lichter ab 22.00 Uhr auszuschalten. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat er das Recht, die Miete zu mindern. Auch im gemeinsamen Hausflur sind der Weihnachtsfreude Grenzen gesetzt: Weihnachtliche Duftsprays – egal ob Tanne, Vanille oder Zimt – dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt wird entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (16. Mai 2003- 3 Wx 98/03). Bunte Adventskränze an der Wohnungstür sind jedoch erlaubt, so das Landgericht Düsseldorf (Az: 25 T 500/89).

Fühlt sich ein Nachbar von den weihnachtlichen Dekorationen gestört, ist der Vermieter der richtige Ansprechpartner. Er ist ggf. verpflichtet, für Abhilfe zu Sorgen.

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