#Mietertipps
27.10.2014

Tierhaltung

Auch wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung über die Tierhaltung enthält, darf der Mieter nicht ohne weiteres einen Hund oder eine Katze anschaffen.

Auch wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung über die Tierhaltung enthält, darf der Mieter nicht ohne weiteres einen Hund oder eine Katze anschaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheidend (BGH VIII ZR 340/06). Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die räumlichen Gegebenheiten vor Ort, die Interessen der Nachbarn, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sein Interesse an der Hundehaltung das Interesse des Vermieters an einem “hundefreien Haus“ überwiegt. Der Vermieter kann sich bei einer Ablehnung nicht pauschal auf bisherige Erfahrungen berufen und behaupten, die Tierhaltung sei generell nicht erwünscht.

Wer sich ein Tier „anschaffen“ möchte, sollte daher zunächst klären, ob eine Genehmigung des Vermieters laut Vertrag erforderlich ist. Sodann sollten die unmittelbaren Nachbarn angesprochen werden, ob es Einwände Ihrerseits gegen eine Tierhaltung gibt. Schließlich sollte der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden und dabei im Einzelnen die eigenen Beweggründe – möglichst objektiv nachvollziehbar – dargestellt werden. Gleichzeitig kann die Stellung einer Sonderkaution für die Beseitigung eventueller Schäden bei Mietende angeboten werden.

Verweigert der Vermieter dennoch die Zustimmung, sollte ein Klagverfahren durchgeführt werden, sofern die Ablehnung unrechtmäßig erfolgt ist. Auf keinen Fall sollten Mieter ein Tier anschaffen, bevor diese wichtige Frage geklärt ist. Es droht sonst eine Abmahnung und ggf. die Kündigung des Mietverhältnisses. Dann muss der Mieter sich entweder für das Tier oder seine Wohnung entscheiden.

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