#Mietertipps
29.02.2012

Mieterkündigung

Kann ein Mietverhältnis per Fax gekündigt werden? Welche Fristen muss der Mieter einhalten?

Will der Mieter einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag kündigen, muss die Kündigung schriftlich erfolgen, an alle Vermieter adressiert sein und von allen Mietern persönlich unterschrieben werden. Eine telefonische Kündigung oder Kündigung per Fax bzw. Email reicht nicht aus.

Zwar müssen Mieter – anders als Vermieter – keine Gründe für die Kündigung nennen, Kündigungsfristen müssen aber auch sie einhalten. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, muss immer zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung selbst muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, wenn dieser Monat noch bei der Dreimonatsfrist mitzählen soll. Will der Mieter zum 30. Juni 2012 kündigen und ausziehen, muss die Kündigung dem Vermieter also spätestens am 4. April 2012 vorliegen.

Haben Mieter und Vermieter wirksam einen Zeitmietvertrag oder einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss vereinbart, muss sich der Mieter an diese Vereinbarung halten und kann nicht zwischenzeitlich kündigen. Anders nur, wenn er ein so genanntes Sonderkündigungsrecht hat, zum Beispiel weil der Vermieter die Miete erhöht oder er die Wohnung modernisieren will.

Das Recht zur fristlosen Kündigung greift nur in Ausnahmefällen, wenn die normale Abwicklung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre, beispielsweise wenn Gesundheitsgefahren drohen oder trotz Mahnung der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht sicherstellt.

Bis wann muss die Kündigung Ihrem Vermieter nachweislich zugehen? Die entsprechenden Fristen können Sie dem Kündigungskalender entnehmen.

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