#Mietertipps
23.04.2026

Gut abgesichert: Alles Wichtige rund um die Mietkaution

Beim Einzug wird meist eine Mietkaution fällig. Was dabei zu Höhe, Zahlung, Anlage und Rückzahlung wichtig ist, erfahren Sie hier kompakt erklärt.

Beim Einzug in eine neue Wohnung wird in der Regel eine Kaution fällig. Sie dient der Vermieterin oder dem Vermieter als Sicherheit für mögliche Ansprüche – etwa bei Schäden oder ausstehenden Zahlungen. Dass eine solche Mietsicherheit gesetzlich geregelt ist, geht auf das Jahr 1983 zurück: Seitdem sind Höhe und Zahlung klar begrenzt und Mieter:innen besser geschützt. Damit es rund um die Mietsicherheit keine Missverständnisse gibt, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt:

  • Höhe der Kaution: Die Kaution darf maximal drei Nettokaltmieten betragen. Eine höhere Forderung ist unzulässig.
  • Zahlung in Raten: Sie können die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Achtung: Seit dem 1. Mai 2013 kann die Vermieterseite das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Mieterseite mit der Zahlung von zwei der insgesamt drei Kautionsraten in Verzug ist.
  • Anlage der Kaution: Die Vermieterseite muss die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen und insolvenzfest zu den üblichen Zinssätzen anlegen. Die Zinsen stehen den Mieterinnen und Mietern zu.
  • Kautionskonto: Häufig wird die Kaution auf ein sogenanntes Mietkautionskonto eingezahlt.
  • Verwendung der Kaution: Während des laufenden Mietverhältnisses darf die Kaution grundsätzlich nicht für laufende Forderungen verwendet werden – es sei denn, beide Seiten vereinbaren dies ausdrücklich.
  • Rückzahlung nach Auszug: Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss die Kaution inklusive Zinsen zurückgezahlt werden, sobald alle Ansprüche geklärt sind. Es stimmt nicht, dass die Vermieterseite Anspruch darauf hat, sich mit der Kautionsabrechnung und -rückzahlung grundsätzlich drei oder sogar sechs Monate Zeit zu lassen!
  • Einbehalt bei offenen Forderungen: Bestehen noch berechtigte Forderungen, etwa wegen Schäden oder ausstehender Betriebskostenabrechnungen, darf ein entsprechender Teil der Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses zunächst einbehalten werden.
  • Vermieterwechsel: Wird die Wohnung verkauft, gehen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Kaution auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über.

Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um die Mietkaution empfiehlt sich eine Beratung beim Mieterverein.

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