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17.10.2012

Offener Brief an Senatorin Blankau

Ihre Gesetzesinitiative zu § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG)

Sehr geehrte Frau Senatorin Blankau,

lassen Sie sich in Ihrem Streben auf Bundesebene, mit der „Wiederbelebung“ des § 5 WiStrG den Anstieg der Neuvertragsmieten auf 20 % über der Mietspiegelmiete zu begrenzen, nicht irritieren. Der Aufschrei der Grundeigentümer sogar mit Unterstellung einer Verfassungswidrigkeit Ihres Vorgehens ist vordergründig und falsch:

1. § 5 WiStrG hat bis zu der von vielen Fachleuten kritisierten Entscheidung des BGH vom 28.01.04 (VIII ZR 190/03) gut funktioniert, ohne dass jemand auf die Idee eines Verfassungsverstoßes gekommen wäre. Auch die Grundeigentümer konnten mit der 20 %igen Begrenzung der Neuvertragsmieten über den Mietspiegelwerten gut leben.

2. Das Argument, der Wohnungsneubau komme nach Neufassung und damit Wiederbelebung des § 5 WiStrG ins Stocken, stimmt aus der Historie nicht. Immerhin wurden unter der Geltung dieses Wohnraumschutzgesetzes in den Jahren von 1992 bis 2001 in der Amtszeit von Bausenator Eugen Wagner 76.957 Wohnungen fertig gestellt, jährlich also im Durchschnitt fast 7.700 Wohnungen (siehe www.mieterverein-hamburg.de, Klick „Aktuelles“, dort „Statistik“ zum Stichwort „Wohnungsbau in Hamburg“). Die neue Mietenbegrenzung hat also nicht zur Stagnation des Wohnungsbaus geführt, im Gegenteil.

3. Noch ein Argument gegen Ihre Kritiker auf Grundeigentümerseite:

Da es für Neubauwohnungen keine  Vergleichsmiete gibt (der Mietspiegel geht bis Baujahr 2010) kann es dort auch keine Begrenzung durch § 5 WiStrG geben. Im Neubau können folglich die Marktmieten genommen werden.

Was soll also das Geschrei auf Grundeigentümerseite? Unser im „Bündnis für Wohnen“ aktiver Mieterverein kann deren Drohung, die Mitarbeit im Bündnis infrage zu stellen, weder verstehen noch akzeptieren.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Eckard Pahlke, Vorsitzender        Siegmund Chychla, Stv. Vorsitzender

(Ich hoffe auf Ihr Einverständnis, wenn wir dieses Schreiben an Dritte, u.a. Presse, gebe.)

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