BGH: Kein Schadenersatz für defekte Mietpreisbremse
Mietern steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn die Mietpreisbremse wegen Formfehlern bei der Einführung unwirksam ist, entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 25/20).
Mietern steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn die Mietpreisbremse wegen Formfehlern bei der Einführung unwirksam ist, entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 25/20).
Geklagt hatte ein Inkassodienstleister für die Mieter einer Wohnung in Frankfurt am Main, die ihre Wohnung im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse im Jahr 2017 anmieteten. Die Mieter verlangten von Ihrem Vermieter Herabsetzung und Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete. Im Jahr 2019 bestätigte der BGH ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Main, wonach die Mietpreisbremse in Hessen unwirksam sei, weil bei deren Einführung formelle Voraussetzungen nicht eingehalten wurden. Die Mieter verlangten nunmehr von dem Land Hessen Schadenersatz.
Erwartungsgemäß hat der Bundesgerichtshof einen Schadenersatzanspruch wegen Amtshaftung des Landes verneint. Ein Amtshaftungsanspruch setzte voraus, dass eine unmittelbare Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten verletzt wurde. Landesverordnungen wenden sich jedoch an die Allgemeinheit und nicht an bestimmte einzelne Personen.