08.08.2023
Senat verlängert Kappungsgrenzen- und Kündigungsschutzfristverordnung
Bei einer Mieterhöhung auf die sog. ortsübliche Vergleichsmiete muss der Vermieter die Kappungsgrenze einhalten. Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete um nicht mehr als 15 Prozent steigen, selbst wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe. Diese Verordnung schützt die Mieter und hat im Hinblick auf den Ende des Jahres erscheinenden Mietenspiegel eine sehr wichtige Schutzfunktion, daher begrüßt der Mieterverein zu Hamburg die seitens des Senats beschlossenen Verlängerungen.
Mit der Verlängerung der Kündigungsschutzfristverordnung werden Mieter:innen für 10 Jahre nach Umwandlung und Verkauf der Mietwohnung vor Eigenbedarfskündigungen geschützt.
Dessen ungeachtet fordert der Mieterverein zu Hamburg eine weitere Absenkung der Kappungsgrenze auf die im Koalitionsvertrag der Ampel-Bundesregierung vereinbarten 11 Prozent. Darüber hinaus muss die Möglichkeit, vermieteten Wohnraum nach Erwerb wegen Eigenbedarf zu kündigen ganz und gar ausgeschlossen werden.