Newsletter 7/2011

Themen:

  • Aktuell: Skandalrechtsprechung des BGH auf dem Prüfstand
  • BGH-Urteil: Verjährungsfrist für zuviel gezahlte Kaution
  • Mieter-Tipp: Graffiti

Aktuell: Skandalrechtsprechung des BGH auf dem Prüfstand

Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG hat gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wohnflächenabweichung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hintergrund ist die Klage einer Mieterin aus Hamburg, bei künftigen Mieterhöhungen und Nebenkostenabrechnungen nur die tatsächliche Fläche und nicht die im Mietvertrag höhere Fläche zugrunde zu legen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg haben die Klage abgewiesen. Die Gerichte begründeten Ihre Entscheidungen   unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des BGH zur Wohnflächenabweichung, wonach der Mieter bei einer Wohnflächendifferenz bis 10 % keine Rechte aus der Abweichung herleiten kann.

„Ein bei der Wohnfläche mogelnder Vermieter kann also bei jeder Mieterhöhung bis zu 10 % über die ortsübliche Miete gleichgroßer Wohnungen hinausgehen.“, so Dr. Eckard Pahlke, Vorsitzender des MIETERVEREIN ZU HAMBURG. „Ebenso kann er Nebenkosten für eine Fläche abrechnen, die dem Mieter nicht zur Verfügung steht.“ Diese Rechtsprechung ist laut Pahlke „eine Skandalrechtsprechung mit erheblichen Auswirkungen. Warum beträgt die Toleranz 10 % und nicht nur 3 %? Das führende Mietrechtler diese BGH Rechtsprechung stark kritisieren, lässt die BGH Richter kalt.“

Nunmehr soll das Verfassungsgericht entscheiden.

Hamburgs Mieter können sich kostenlos das Merkblatt „Wozu muss ich meine Wohnfläche kennen“  von der Internetseite www.mieterverein-hamburg.de herunterladen. Nichtmitglieder erhalten unter tel. 8 79 79-345 eine telefonische Auskunft durch die Juristen des MIETERVEREIN ZU HAMBURG.

BGH-Urteil: Verjährungsfrist für zu viel gezahlte Kaution

Hat der Mieter mehr als die gesetzlich zulässigen drei Monatsmieten an Kaution bezahlt, kann er diesen überhöhten Kautionsbetrag jederzeit zurückfordern. Dabei beginnt die Verjährung am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Kaution gezahlt wurde. Weitere Voraussetzung ist eigentlich, dass der Mieter überhaupt weiß, dass er einen derartigen Rückforderungsanspruch hat. Hier genügt es aber, wenn der Mieter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen „rechtkundigen Dritten“ der Anspruch ergibt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung ist nicht Voraussetzung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01. Juni 2011, VIII ZR 91/10).

Mieter-Tipp: Graffiti

Graffiti-Schmierereien sind Mängel der Mietsache. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter Graffiti im Eingangsbereich des Hauses, an der Haustür sowie an der Klingel beseitigen lässt und die Bereiche insoweit wieder instand setzt. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Hauseingangsbereich zum Zeitpunkt der Anmietung in einem optisch einwandfreien Zustand befand und auch sonst in der Wohngegend nicht jedes Haus mit Graffiti beschmiert ist.