Newsletter 2/2014

Themen:

  • Aktuell: Fußballweltmeisterschaft 2014/ TV Übertragungen im Freien möglich
  • BGH: Keine Kündigung wegen Rausschmiss des Vermieters
  • Mieter-Tipp: Geld zurück für Mietkosten der Rauchmelder

Aktuell: Fußballweltmeisterschaft 2014/ TV Übertragungen im Freien möglich

Damit öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien zur Fußball-WM 2014 stattfinden können, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates noch rechtzeitig eine Verordnung zur Lockerung der geltenden Lärmschutzregelungen erlassen. Damit ist die rechtliche Grundlage für den Hamburger Senat geschaffen, um nunmehr durch eine Landesverordnung eine Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit zu bestimmen und somit eine Übertragung der Spiele auch nach 22 Uhr zu erlauben.

Den Verordnungstext finden Sie hier.

BGH: Keine Kündigung wegen Rausschmiss des Vermieters

BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin zunächst wie angekündigt die neu installierten Rauchmelder im Haus inspiziert. Dann wollte sie plötzlich das gesamte Haus besichtigen. Sie versuchte, gegen den Willen des Mieters einzelne Zimmer zu betreten, öffnete Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen und seine Hinweise auf sein Hausrecht ignorierte sie. Daraufhin trug der Mieter seine Vermieterin aus dem Haus. Sie reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Danach sei die Vermieterin zu einer eigenmächtigen Besichtigung des Hauses nicht berechtigt gewesen. Sie habe das Hausrecht des Mieters verletzt, als sie trotz Aufforderung das Haus nicht verließ. Der Mieter habe praktisch in Notwehr gehandelt. Selbst wenn er die Grenzen der erlaubten Notwehr geringfügig überschritten hat, als er die Vermieterin vor die Tür setzte, könne dies keine Kündigung rechtfertigen.

Kommentar: Der Mieter, der von seinem Hausrecht Gebrauch macht, muss keine Kündigung seines Vermieters fürchten. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofes ist richtig und schafft Klarheit.

Mieter-Tipp: Geld zurück für Mietkosten der Rauchmelder

Die SAGA/GWG  hat am 08.05.2014 durch Rücknahme der Berufung in einem vom MIETERVEREIN ZU HAMBURG angestrengten Gerichtsverfahren anerkannt, dass die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung  von ihren 130.000 Mieterhaushalten nicht zu zahlen sind.
In dem vom MIETERVEREIN ZU HAMBURG betriebenen Verfahren vor dem LG Hamburg (Az.: 333 S 1/14) hat die SAGA auf den Hinweis des Gerichts die Berufung gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek (Az.: 715 C 283/13) zurückgenommen und anerkannt, dass die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung einer Mieterin berechneten Mietkosten von rund Euro 12,00 nicht zu tragen sind, weil sie in § 2 Nr. 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung nicht genannt werden. Die Anmietung von Rauchmeldern umfasst auch den Austausch funktionsunfähiger oder überalterte Geräte. Damit werden Mieter wirtschaftlich sowohl mit den Anschaffungs- als auch Erneuerungskosten belastet. Diese Kosten werden von den Mietern jedoch nicht geschuldet.

Hier finden Mieter ein Musterschreiben, um die Mietkosten ggf. erstattet zu bekommen.