Kündigung durch Vermieter

Diese Kündigungsgründe haben Vermieter:innen

Was muss man als Mieter:in beachten?

Wer sich über seine Rechte informiert und sich zur Wehr setzt, hat gute Chancen, sein „Dach über dem Kopf“ zu behalten.
Nehmen Sie eine Kündigung nie auf die leichte Schulter!
Wichtig: Lassen Sie sich sofort rechtlich beraten! Der Mieterverein zu Hamburg prüft jede Kündigung auf „Herz und Nieren“ (Form, Frist, Kündigungsgründe usw.) und gibt taktische Ratschläge (Soll auf die Kündigung reagiert werden? Wenn ja: wie und wann?).

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite und in unserem Info-Blatt.

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Wenn eine Kündigung kommt (25)

Kündingung durch den Vermieter

Zunächst sollte stets geprüft werden, ob ein vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsausschluss besteht. Erst dann kommt es auf die Frage an, ob formwirksam und begründet eine Vermieterkündigung vorliegt.

Eine grundlose Kündigung einer „normalen“ Mietwohnung ist Vermieter:innen nicht möglich. Sie benötigen also einen Kündigungsgrund. Bekannt ist der so genannte Eigenbedarf. Auch auf die „Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ kann der Vermieter sich berufen, ferner darauf, dass er im Zweifamilienhaus mit dem Mieter unter einem Dach wohnt. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie alle Kündigungsgründe im Detail erklärt.
Auch die Kündigungsfrist ist klar geregelt. Bis zu einer Wohndauer von 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 3 Monate, danach 6 Monate und ab 8 Jahren Wohndauer 9 Monate.

Vertragsverstöße können ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen, Zum Beispiel Störungen des Hausfriedens, Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, ständige unpünktliche Mietzahlung, vertragswidrige Nutzung der Wohnung – und natürlich Mietrückstände. Ob es zu einer solchen – oft fristlosen – Kündigung kommt, haben Sie meist selbst in der Hand.

Durch Nachzahlung des gesamten Rückstandes innerhalb von zwei Monaten kann man eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges in den meisten Fällen – aber nicht immer! – wieder rückgängig machen. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit der Zustellung einer Räumungsklage zu laufen. Dazu sollte man es aber nicht erst kommen lassen, denn sonst trägt man auf jeden Fall die teuren Prozesskosten.

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Diese Gründe für eine Kündigung haben Vermieter:innen

Lassen Sie eine Kündigung immer rechtlich prüfen!

Dachgeschoss-Ausbau

Die Kündigung eines mitvermieteten Bodenraums ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Vermieterseite muss darlegen, dass anstelle des Dachbodens neuer Wohnraum in zulässiger Weise zur Vermietung errichtet werden soll. Kellerräume können gekündigt werden, wenn im Zuge einer Neuaufteilung zusätzliche Abstellflächen für die neu geschaffenen Wohnungen entstehen sollen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Für den Wegfall der Abstellräume können Mieter:innen eine angemessene Kompensation verlangen; oft werden Einmalzahlungen vereinbart, in einigen Fällen auch eine Senkung der Kaltmiete.

Eigenbedarf

(Während Mieter:innen einen Mietvertrag über Wohnraum im Regelfall ohne eine besondere Begründung kündigen können, müssen Vermieter:innen in den allermeisten Fällen einen wichtigen Grund haben.) Ein wichtiger Grund für Vermieter:innen einen Mietvertrag zu kündigen, ist Eigenbedarf. Damit machen sie geltend, den Wohnraum für sich selbst, für eine zum Haushalt gehörende Person oder für Familienangehörige zu benötigen. Zu den Familienangehörigen zählen außer Kindern, Enkeln und Eltern auch Geschwister und deren Kinder.

Der Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben erläutert werden. Wie genau die Erläuterung zu sein hat, ist nicht klar geregelt. Jedenfalls muss sich die Mieterseite in groben Zügen ein Bild von der Eigenbedarfssituation machen können. Wesentlich ist, dass die Vermieterseite die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird.

Umwandlung, Verkauf und Versteigerung

„Kauf bricht nicht Miete“, ist ein wichtiger Grundsatz im Mietrecht. Wird eine Wohnung verkauft oder versteigert, wird der Mietvertrag unverändert mit den neuen Eigentümer:innen fortgesetzt.

Auch wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, folgt daraus kein Recht zur Kündigung. In Hamburg sind Mieter:innen darüber hinaus nach Umwandlung und Verkauf ihrer Wohnung für mindestens 10 Jahre vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt. Beim erstmaligen Verkauf der Wohnung nach Umwandlung haben die Mieter:innen sogar ein Vorkaufsrecht.

Verspätete Mietzahlung

Unabhängig vom Verschulden der Mieterseite können unpünktliche Mietzahlungen eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Ein Sonderfall kann gegeben sein, wenn die Zahlungen durch eine staatliche Stelle übernommen werden und sich dort Verzögerungen ergeben.

Kautionsrückstand

Ist im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution vereinbart, muss diese in drei Teilzahlungen innerhalb der ersten drei Monate nach Überlassung der Wohnung erbracht werden. Gerät die Mieterseite mit den Zahlungen in Verzug, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

Sonstige Vertragsverstöße

Das Gesetz erlaubt es Vermieter:innen, einen Mietvertrag zu kündigen, wenn die Mieterseite ihre „vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt“. Welches Verhalten gerade noch bzw. nicht mehr hingenommen werden muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles und eine eingehende Beratung im Rahmen unserer Mitgliedschaft unerlässlich.

Verwertungskündigung

Sieht sich die Vermieterseite durch ein bestehendes Mietverhältnis „an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert“, kann auch dies eine Kündigung rechtfertigen. Allerdings genügt nicht jedwede Verschlechterung der Renditeerwartungen, vielmehr muss der Fortbestand des Mietverhältnisses finanziell so nachteilig sein, dass der Erhalt der Wohnung davon nicht mehr bestritten werden kann.

Zahlungsverzug

Kommen Mieter:innen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ergibt sich hieraus unter Umständen das Recht der Vermieterseite, das Mietverhältnis zu kündigen. Dazu muss der Rückstand mindestens eine, meist sogar zwei Monatsmieten übersteigen. Zur Miete gehören auch die Vorauszahlungen für die Nebenkosten. Kein Recht zur Kündigung besteht jedoch, wenn die Mieterseite berechtigt weniger Miete zahlt, zum Beispiel weil die Miete wegen Mängeln gemindert ist.

Das ist der Mieterverein zu Hamburg

Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen

Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:

  • die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  • das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg

Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.

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