#Urteile
13.07.2010

Zahlung der Miete/Sonnabend

Bei Zahlung der Miete ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.

BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend mitzuzählen ist. Dem Gericht lagen zwei Räumungsfälle aus Berlin vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Mieter die Miete im Voraus spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen hatten. In dem einen Fall war der Mietvertrag vor der Mietrechtsreform 2001 und in dem anderen Fall danach abgeschlossen. Nachdem beide Mietparteien aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt worden waren, wurden die Mietverhältnisse fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der Zahlungsverzug ergab sich daraus, dass unter Berücksichtigung des Sonnabends als Werktag die Miete einen Tag zu spät gezahlt wurde.

Übereinstimmend mit den Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Sonnabend nicht als Werktag bei der Zahlung der Miete anzusehen ist und somit bei den Mietzahlungen der Mieter ein Verzug nicht vorlag. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zu Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zu Gunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Mietzahlungen den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreichen, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende erhält und die Miete anschließend an den Vermieter überweist. Da Banken im Regelfall nur von montags bis freitags arbeiten, darf der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungspflicht nicht berücksichtigt werden, ansonsten würde sich die Schonfrist für die Mieter praktisch nur auf zwei Tage verkürzen. WICHTIG: Bei der Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig, das heißt bis zum dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats, dem Vermieter zuge-gangen ist, wird dagegen der Sonnabend als Werktag mitgezählt (Urteil vom 27. April 2005 – VIII ZR 206/06). Die Karenzzeit verlängert sich nach Auffassung des BGH nicht, weil die Post auch am Sonnabend die Briefe austrägt.

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