Verurteilung auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete / Zeitpunkt der Erhöhung
Verurteilt das Gericht den Mieter, eine Mieterhöhung zu zahlen, muss er die erhöhte Miete rückwirkend von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die vom Vermieter verlangte Mieterhöhung ursprünglich auch wirksam werden sollte.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 204/10
Die Vermieterin forderte unter Beachtung der gesetzlichen Fristen die Mieterin auf, einer Mieterhöhung zum 1. November 2005 zuzustimmen. Nachdem die Mieterin die Mieterhöhung nicht akzeptiert hatte, erhob die Vermieterin die Zustimmungsklage. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 wurde die Mieterin verurteilt, der Mieterhöhung zuzustimmen. Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöht, war in der Urteilsformel nicht genannt. Weil die Mieterin die Auffassung vertrat, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des Urteils zu leisten ist, zahlte sie für den Zeitraum vom November 2005 bis zum Juli 2007 die erhöhte Miete nicht. Das Landgericht Marburg hat der darauf gerichteten Zahlungsklage der Vermieterin stattgegeben, nachdem zuvor das Amtsgericht Marburg die Klage abgewiesen hat. Die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf die Zahlung der erhöhten Miete eine entsprechende Änderung des Mietvertrages voraussetzt. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieterhöhungsverlangens nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Mit Rechtskraft des Urteils durch das der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird, gilt die Zustimmung des Mieters als abgegeben. Das bewirkt, dass die erhöhte Miete – unabhängig davon, ob der Zeitpunkt in der Urteilsformel enthalten ist oder nicht – nicht erst ab Rechtskraft des Urteils, sondern ab dem im Erhöhungsschreiben des Vermieters gesetzeskonform genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.
Die Bundesrichter stellen zutreffend durch Auslegung des fraglichen Urteils klar, dass die Ersetzung der durch den Mieter geschuldeten Zustimmung zur Mieterhöhung durch ein Urteil sich nur auf den Zeitpunkt ab dem Dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonat beziehen kann. Dies ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung, so dass die Nichtnennung des Mieterhöhungszeitpunkts zu Recht als unschädlich angesehen wurde.