Vermieteransprüche verjähren nach sechs Monaten
Bundesgerichtshof bestätigt Urteile der Vorinstanzen und weist Schadensersatzklage einer Vermieterin ab. Diese hatte sich erst zehn Monate nach Rückgabe der Wohnung an ihre ehemalige Mieterin wegen einer angeblichen Verschlechterung der Mietsache gewandt.
Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17
Die Berliner Mieterin gab nach Kündigung ihre Wohnung Ende Dezember 2014 an die Vermieterin zurück. Im Oktober 2015 erhob die Vermieterin Schadensersatzklage wegen einer angeblichen Verschlechterung der Mietsache. Sie berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der entsprechende Ansprüche erst zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden. Das Amts- sowie das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verlängerung der gesetzlich geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist nach Rückgabe der Wohnung in einem vom Vermieter vorformulierten Vertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam sei. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil bei der Bestimmung der Frist nicht auf die Übergabe der Wohnung, sondern auf das Ende des Mietverhältnisses abgestellt werde, das auch nach der Wohnungsübergabe fallen kann. Beide Regelungsinhalte seien daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist diene einer möglichst schnellen Klärung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache und die des Mieters auf Herausgabe oder Aufwendungsersatz für die in der Wohnung belassenen Sachen.
Kommentar: Die Entscheidung ist nicht zuletzt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu begrüßen. Ein halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung reicht regelmäßig für die Prüfung sowie die Geltendmachung der beiderseitigen Ansprüche vollkommen aus. Zumal regelmäßig die Wohnung kurz nach Übergabe wieder neu vermietet wird und daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit die halbjährige Verjährungsfrist nach Übergabe der Wohnung der Erhaltung des Rechtsfriedens dient. Die Mieter haben ohnehin nach Übergabe der Wohnung keine Kenntnis mehr von unter Umständen vorgenommenen Veränderungen in der Wohnung.