Streit um Wohnungsschimmel
Mietern, die sich über Schimmelbildung in ihren Wohnungen beschweren, wird oft entgegengehalten, sie hätten die Schäden selbst verursacht, indem sie zuwenig heizten und lüfteten. Aber so einfach ist es nicht.
Mietern, die sich über Schimmelbildung in ihren Wohnungen beschweren, wird oft entgegengehalten, sie hätten die Schäden selbst verursacht, indem sie zuwenig heizten und lüfteten. Aber so einfach ist es nicht. Kürzlich stellte das Landgericht Hamburg in einem Streit über Schimmelbildung klar: Zunächst muss der Vermieter beweisen, dass nicht Mängel des Gebäudes die Feuchtigkeit verursacht haben. Deshalb gewann die Mieterin den Prozess.
Nach Auftreten von Schimmel in mehreren Räumen der Wohnung hatte die Mieterin von der die Wohnung verwaltenden Zwangsverwalterin die Beseitigung der Schäden verlangt und bis dahin eine 25-prozentige Mietekürzung („Minderung“) beansprucht. Schließlich erhob sie eine entsprechende Klage.
Das Landgericht gab ihr Recht: Wenn die Entstehung der Schäden umstritten sei, müsse der Vermieter zunächst beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit beruht. Diesen Beweis habe die Zwangsverwalterin jedoch nicht erbracht.
Erst wenn feststehe, dass das Gebäude mangelfrei ist, müsse geklärt werden, ob der Mieter gegen seine „Obhutspflicht“ verstoßen habe. In diesem Zusammenhang behandelt das Urteil auch die Problematik des nachträglichen Einbaus isolierverglaster Fenster. Nach der Rechtsprechung müsse der Vermieter in einem solchen Fall den Mieter konkret darüber belehren, welches geänderte Heiz- und Lüftungsverhalten die neuen Fenster erfordern, damit Feuchtigkeitsschäden vermieden werden.
LG Hamburg, 307 S 39/09, Urteil vom 17.9.2009