Streit um die Wohnfläche
Ist eine Mietwohnung mehr als 10 Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, so ist die Wohnung „mangelhaft“.
Ist eine Mietwohnung mehr als 10 Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, so ist die Wohnung „mangelhaft“. Das bedeutet: Der Mieter kann die Miete entsprechend kürzen und für die Vergangenheit Rückforderungen stellen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 10. März 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 144/09) diese Rechtsprechung bekräftigt. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter vor der Quadratmeter-Angabe vorsichtshalber ein „ca.“ gesetzt. Die Mieter stellten später fest, dass die Wohnung viel kleiner ist, und verlangten auf der Basis von 81 m² statt der vereinbarten „ca. 100 m²“ eine Erstattung von rund 6.800 €.
Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landgericht ließ sich dazu einfallen, dass bei einer Circa-Angabe zunächst eine „Toleranz-Marge“ von 5 Prozent abzuziehen sei. Nur die dann verbleibende Differenz könne für eine Mietesenkung und Erstattung zugrunde gelegt werden. Dementsprechend wurden die Mieter mit einem erklecklichen Teil ihrer Forderung abgewiesen.
Diesem Rechen-Trick hat nun der BGH einen Riegel vorgeschoben: Auch wenn nur eine circa-Fläche vereinbart ist, muss diese mit der wahren Fläche verglichen werden.
Der Mieterverein zu Hamburg rät aus Anlass dieses Urteils Mietern, im Zweifelsfall ihre Wohnung nachzumessen. Auch wenn sich eine Differenz ergibt, die kleiner als 10 Prozent ist, sollte man sich beraten lassen, ob das juristische Konsequenzen hat. Wie man ausmisst, kann man im Info-Blatt 29 des Mietervereins lesen.