#Urteile
07.07.2010

Schallschutz/DIN-Normen des Baujahres

Schallschutz nach DIN-Normen aus dem Baujahr des Hauses reicht aus.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09

Die in Bonn wohnenden Mieter hatten ihre Miete unter anderem wegen Mängel an der Trittschallisolierung der in den Jahren 2001/2002 erbauten Wohnung gemindert. Das Amtsgericht hat dem Vermieter, der den aufgelaufenen Mietrückstand geltend gemacht hat, zunächst Recht gegeben. Dem gegenüber hat das Landgericht Bonn die Klage des Vermieters mit der Begründung abgewiesen, die Wohnung sei wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft. Der Sachverständige habe bei der Trittschallmessung festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt sei. Dies entspreche jedoch nicht der allgemeinen Qualität mittlerer Art und Güte, weil es sich bei den DIN-Normen nur um einen Rahmennormschallschutz handele. Dieser Auffassung vermochten sich die Karlsruher Richter jedoch nicht anzuschließen und verneinten einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung. Gibt es nämlich zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so schuldet der Vermieter nur deren Einhaltung. Dabei ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen, so der Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung scheint nicht unproblematisch, weil der übliche Komfort- und Trittschallstandard schematisch von technischen Normen abhängig gemacht wird. Dabei geht es nicht darum, für hellhörige Altbauwohnungen die Standards eines Neubaus zu fordern, sondern um die Zulassung von weiteren Beurteilungskriterien (z. B. Gebäudeart, Ausstattungsstandard oder Höhe der Miete), um dem Problem des ausreichenden Schallschutzes gerecht zu werden.

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