#Urteile
20.06.2013

Nebenkostenguthaben und Hilfe zum Lebensunterhalt / Pfändung

Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters können gegenüber den Beziehern von Transferleistungen nicht gepfändet werden.

BGH, Urteil vom 20. Juni  2013 – IX ZR 310/12

Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters können gegenüber den Beziehern von Transferleistungen nicht gepfändet werden.

Der Mieter und Vollstreckungsschuldner der Klägerin bewohnt seit 2008 eine Wohnung der beklagten Vermieterin in Dresden. Sowohl die Mieten als auch die Betriebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Vermieterin überwiesen, weil der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht. Im September 2011 rechnete die Vermieterin gegenüber dem Mieter die Betriebskosten für den Zeitraum 2008/2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von EUR 131,68 minderte die Agentur für Arbeit die Leistungen an den Mieter für den Monat November 2010. Im April 2011 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Mieters gegen die beklagte Vermieterin auf Auszahlung der Betriebskostenguthaben gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Die im Oktober 2011 vorgenommene Betriebskostenabrechnung der Vermieterin für den Zeitraum 2009/2010 endete mit einem weiteren Guthaben  von EUR 33,76. Die Agentur für Arbeit minderte daraufhin entsprechend die Leistung an den Mieter für den Monat November 2011. Die Klägerin begehrt mit ihrer Drittschuldnerklage die Auszahlung der beiden Betriebskostenguthaben und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schließt sich mit seinem Urteil der Entscheidung des Bundessozialgerichtshofes vom 16.10.2012 an, nach dem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Wäre in solchen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten der öffentlichen Mittel erfolgen, die das Existenzminimum der Leistungsempfänger sicher stellen sollen. Weil schon die Pfändung unwirksam war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Kommentar: Mit seiner klarstellenden Entscheidung der Karlsruher Richter ist nunmehr sichergestellt, dass zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundessozialgericht ein Gleichschritt erfolgt. Nun ist es höchstrichterlich entschieden, dass Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters gegenüber den Beziehern von Transferleistungen nicht gepfändet werden können. Dieses Ergebnis ist auch naheliegend, weil die Zulassung der Pfändung in vergleichbaren Fällen entweder zu Lasten der öffentlichen Hand oder zu Abstrichen beim Existenzminimum der Leistungsbezieher führen würde.

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