#Urteile
22.01.2013

Mietvertrag entscheidet über Hundehaltung in der Wohnung

Ist in einem Mietvertrag die Haltung eines Hundes nicht wirksam ausgeschlossen, kann die Haltung nur nach Einzelfallprüfung und Abwägung untersagt werden.

Beschluss vom 22. Januar 2013 VIII ZR 329/11

Die Beklagten sind Mieter einer 95 Quadratmeter großen Altbauwohnung in Hamburg. Der Vermieter untersagte die Haltung eines Hunds der Rasse Bearded Collie. Er ist der Auffassung, die im 3. Stock belegene Wohnung sei für die Haltung eines Hunds ungeeignet und schwierig. Die Wohnung werde auch in erhöhtem Maße abgenutzt. Nachdem sich die Mieter geweigert hatten, den Hund abzuschaffen, hat der Vermieter Klage zunächst beim Amtsgericht Hamburg erhoben. Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Vermieters ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch darauf hat, den Mietern die Haltung eines in der Regel 18 bis 28 Kilo wiegenden Hunds der Rasse Bearded Collie in der Wohnung zu untersagen. Die Zulässigkeit der Hundehaltung richtet sich ausschließlich nach dem Mietvertrag. Wenn dort ein entsprechendes Verbot nicht enthalten ist, ist die Hundehaltung zulässig. Auf die Frage, ob die Hundehaltung in der Wohnung artgerecht ist, kommt es nicht an. Dies umso mehr, als nicht ersichtlich ist, warum in einer 95 Quadratmeter großen Wohnung ein Hund nicht artgerecht gehalten werden kann. Dem Vorbringen des Vermieters konnten die Bundesrichter nicht entnehmen, aus welchem Grund die Wohnung durch die Haltung des Hunds einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sein soll.

Kommentar: In ihrer Entscheidung haben die Bundesrichter sich ausdrücklich auf den Wortlaut des Mietvertrags bezogen, was mit Sicherheit viele Tierfreunde freuen wird. Mit der Entscheidung ist erneut bekräftigt worden, dass das Halten von Tieren grundsätzlich nicht vertragswidrig sein kann. Darin aber einen „Freibrief “ für Mieter zu sehen, unabhängig von den Regelungen des Mietvertrags einen Anspruch auf die Haltung eines Hunds zu haben, dürfte nicht richtig sein. Wichtig für die Richter des Bundesgerichtshofs war zunächst der Umstand, dass ein wirksamer Ausschluss der Tierhaltung im Mietvertrag nicht vorlag. Hinzu kam, dass konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch Haltung eines Hunds nicht ausreichend dargelegt wurden. Auch die Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, zum Beispiel durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus, konnte das Gericht nicht feststellen.

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