#Urteile
13.10.2010

Mietkaution / insolvenzfestes Sonderkonto

Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig zu machen.

Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig zu machen.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10

Die beklagten Mieter zahlten zu Beginn des Mietverhältnisses die vereinbarte Mietsicherheit – trotz mehrfacher Aufforderung der Vermieter – nicht. Sie machten geltend, dass eine Zahlung erst dann zu leisten sei, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Konto benennen würden. Die klagenden Vermieter vertraten demgegenüber die Auffassung, dass ein insolvenzfestes Mietkautionskonto nicht vorab mitzuteilen sei und kündigten wegen der fehlenden Kautionsleistung u.a. das Wohnraummietverhältnis.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Vermieter abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht Kleve die Mieter zur Räumung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat dem gegenüber den Mietern Recht gegeben. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfestem Kontos durch den Vermieter abhängig machen kann. Kraft Gesetzes ist der Vermieter verpflichtet, eine ihm überlassene Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Nur dadurch wird sichergestellt, dass die Kaution vor dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt wird. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des Mieters könnte unterlaufen werden, wenn der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsste. Die Nichtzahlung der Kaution im vorliegenden Fall durch den Mieter stellt somit keine Pflichtverletzung dar, so dass die darauf gestützte Kündigung unwirksam ist.

Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Mieter eine Mietkaution erst dann leisten muss, wenn sichergestellt ist, dass das Geld auf ein insolvenzfestes Konto überwiesen werden kann. Es wäre völlig sinnlos, die Mieter erst zu verpflichten, die Kaution in bar zu übergeben oder auf ein beliebiges Konto des Vermieters zu überweisen und ihn im Nachhinein zu berechtigen, von dem Vermieter eine insolenzfeste Anlageform zu fordern.

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