LG Gießen: Zu langer Abrechnungszeitraum
Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 21.1.2009 (1 S 288/08) entschieden, dass eine Nebenkostenabrechnung formell unwirksam ist, wenn der Abrechnungszeitraum mehr als 12 Monate beträgt.
Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 21.1.2009 (1 S 288/08) entschieden, dass eine Nebenkostenabrechnung formell unwirksam ist, wenn der Abrechnungszeitraum mehr als 12 Monate beträgt. Die Folge: eine Nachforderung des Vermieters braucht nicht bezahlt zu werden. Durch das Urteil wurde eine im Gesetz nicht eindeutig festgelegte Streitfrage geklärt. In § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es lediglich, dass der Abrechnungszeitraum 1 Jahr betragen muss. Die Folgen eines Verstoßes hiergegen sind dort aber nicht geregelt.
Mietertipp: Der Mieterverein zu Hamburg weist darauf hin, dass auch kürzere Abrechnungszeiträume unzulässig sind. Nur in Ausnahmefällen kommt ein kürzerer Zeitraum in Betracht, zum Beispiel wenn der Vermieter aus sachlichen Gründen den Abrechnungszeitraum ändern will. Wichtigstes Beispiel: Die bislang verschiedenen Abrechnungsperioden für Heizkosten und die übrigen Nebenkosten sollen vereinheitlicht werden.
Der Vermieter hat auch kein Recht, ein Abrechnungsjahr in 2 Abschnitte aufzuteilen. Das kommt oft bei Vermieterwechsel vor. Womöglich werden den Mietern sogar noch doppelte Abrechnungsgebühren – soweit überhaupt zulässig – angelastet. Solche Abrechnungen sollte man zurückweisen. Beim Eigentümerwechsel ist allein der neue Vermieter zur Abrechnung verpflichtet und hat dabei auch die an den Vor-Vermieter geleisteten Vorauszahlungen gutzubringen.