Kündigung wegen Störung des Hausfriedens
Kommt es zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens durch Fehlverhalten des Lebensgefährten einer Mieterin kann dies zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Auch ohne eigenes Verschulden muss sich die Mieterin das Verhalten ihres Lebensgefährten zurechnen lassen, so der BGH.
Beschluss vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20
Die Vermieterinnen kündigten das Mietverhältnis gegenüber der Mieterin wegen Störung des Hausfriedens fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Der Lebensgefährte der Mieterin, der sich häufig in der Wohnung aufhielt, hatte während eines jahrelangen Streits Nachbarn wiederholt beleidigt und bedroht. Die Mieterin behauptete, es habe nur vor längerer Zeit einen Streit gegeben. Das Amts- sowie auch das Landgericht gaben den Vermieterinnen recht. Insbesondere durch die Bezeichnung „du Arschloch“ des Lebensgefährten gegenüber einem Nachbarn liege eine erhebliche Störung des Hausfriedens vor, die eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Die Mieterin begehrte hiergegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Karlsruher Richter erkannten hierfür keinen Anlass und betonten, dass die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Der Ansicht der Mieterin, dass das beanstandete Verhalten des Lebensgefährten nur von kurzer Dauer gewesen sei und die Kündigung nicht rechtfertige, habe das Landgericht nicht folgen müssen. Vielmehr hätten die Richter Dauer und Umfang der Belästigungen, die eine erhebliche Vertragsverletzung darstellten, durchaus erkannt. Sie seien bereits von einem „alten Streit“ ausgegangen und hätten hierbei die einzelnen Vorfälle ausdrücklich erwähnt. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände sei das Gericht daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vermieterinnen ein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden habe. Auch ohne eigenes Verschulden habe sich die Mieterin das Verhalten ihres Lebensgefährten zurechnen zu lassen.
Kommentar: Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Die Bewohner eines Hauses haben hinsichtlich eines funktionierenden Miteinanders das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ zu beachten und vermeidbare Störungen der Nachbarn zu unterlassen. Bei wiederholten Beschimpfungen oder Beleidigungen dürfte regelmäßig von einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens auszugehen sein, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. Hierbei kann es auch nicht darauf ankommen, von wem die erheblichen Verfehlungen ausgegangen sind. Bei einem derartigen Verhalten eines Lebensgefährten oder Besuchers steht auch der Mieter in der Verantwortung, da diese Personen sich üblicherweise mit seiner Zustimmung in der Wohnung aufhalten. Mieter haben daher unbedingt sicherzustellen, dass Nachbarn nicht durch diese Personen belästigt werden. Anderenfalls droht der Verlust der Wohnung.