#Urteile
27.06.2011

Kündigung durch Großvermieter / Erstattung der Anwaltskosten

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung des Mietverhältnisses bedarf ein Großvermieter keiner anwaltlichen Hilfe.

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung des Mietverhältnisses bedarf ein Großvermieter keiner anwaltlichen Hilfe.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09

Die beklagte Mieterin aus Wiesbaden geriet mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin hat die Klägerin, ein Wohnungsunternehmen mit einer Vielzahl von Wohnungen, mit einem anwaltlichen Schreiben das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Das Wohnungsunternehmen hat mit seiner Klage, neben der Räumung und der Herausgabe der Wohnung, die Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten von über 400 Euro begehrt. Hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden die Kostenerstattung durch die Mieterin abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte eines Vermieters nicht erforderlich und nicht zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden geschuldet werden. Ein gewerblicher Vermieter – so die hohen Richter – bedarf in einem tatsächlich und rechtlich einfachen Fall der Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Mietverhältnisses keiner anwaltlichen Hilfe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil der sehr oft vorkommenden Praxis vieler Großvermieter, die sogenannten Hausanwälte zu finanzieren, ein Riegel vorgeschoben wird. Damit wird auch vermieden, dass Mieter, die zum Teil unverschuldet im Zahlungsverzug geraten und dann nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der Schonfrist durch die Nachzahlung der geschuldeten Miete die Kündigung abwenden konnten, durch überflüssige Rechtsanwaltskosten weiter belastet werden.

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