Keine Farbvorgaben für Innenanstriche
Vermieter dürfen Mietern für die Renovierungsarbeiten keine zu engen Farbvorschriften machen. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH).
Vermieter dürfen Mietern für die Renovierungsarbeiten keine zu engen Farbvorschriften machen. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 20.1.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 50/09). Bei den „Schönheitsreparaturen“ im laufenden Mietverhältnis darf der Mieter durch formularvertragliche Regelungen nicht zu sehr eingeengt werden. So war der Mieter im jetzt entschiedenen Fall verpflichtet, „die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen … nur weiß zu lackieren.“
Diese Regelung bezeichneten die Richter als unangemessene Benachteiligung des Mieters und erklärten sie für unwirksam. Der Mieter müsse während der Mietzeit das Recht haben, seinen Lebensbereich nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, soweit dem nicht ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters entgegensteht. Die Unwirksamkeit der Vertragsklausel hat zur Folge, dass der Mieter überhaupt nicht renovieren muss.
Der Mieterverein zu Hamburg weist allerdings darauf hin, dass das Urteil nicht für Mieter gilt, die den aktuellen „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ haben. Die darin enthaltene „Holzklausel“, die bestimmte Anstricharten vorgibt, gilt nämlich nur für den Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses. Und eine solche Klausel hat der BGH für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 22.10.2008, VIII ZR 283/07).
Da ältere Fassungen des „Hamburger Mietvertrags“ aber teilweise weitergehende und damit unwirksame Vorgaben enthalten, empfiehlt der Mieterverein allen Mietern, die ihre Wohnung aufgeben, sich genau über die Rechtslage zu informieren.