Insolvenz des Mieters / Nebenkostenforderungen
Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar und kann daher nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10
Über das Vermögen der beklagten Mieterin aus Sindelfingen ist im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage u. a. die Zahlung einer Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum begehrt. Sowohl durch das Amtsgericht Böblingen als auch durch das Landgericht Stuttgart ist die Mieterin zur Zahlung der Nebenkostennachforderung verurteilt worden. Auch die gerichtete Revision hatte dagegen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass die klagende Vermieterin ihre Forderung nur deshalb gegen die beklagte Mieterin geltend machen kann, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostenforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt lediglich eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden, sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so die Karlsruher Richter.
Durch diese Klarstellung ist sichergestellt, dass im Falle einer Insolvenzeröffnung der Mieter auch vor Forderungen aus dem Mietverhältnis geschützt wird, die aus vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeiträumen stammen.