Hohes Alter und lange Mietdauer allein schützen nicht vor Kündigung
Hohes Alter und lange Wohndauer alleine schützen nicht vor einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Urteil vom 3. Februar 2021 – VIII ZR 68/19
Zum Zeitpunkt der Kündigung wegen Eigenbedarfs war die Mieterin knapp 90 Jahre alt und wohnte bereits ca. 20 Jahre in der Wohnung. Zudem hatte sie auf ihre eingeschränkte Gesundheit und die Verwurzelung im Stadtteil verwiesen.
Der BGH entschied dennoch zugunsten der Vermieterin. Allein hohes Alter und lange Wohndauer könnten einen Anspruch auf Verbleib nicht begründen. Auch der pauschale Verweis auf die lange Wohndauer lasse noch keine Rückschlüsse auf die Verwurzelung im Stadtteil zu. Hier seien individuelle Feststellungen zu treffen, ob ausnahmsweise eine besondere soziale Härte vorliegt. Klärungsbedürftig ist dabei auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung im direkten Wohnumfeld. Gleichzeitig sei abzuschätzen, inwieweit konkrete negative Folgen mit einem erzwungenen Umzug zu erwarten wären.
Kommentar: Die auf den ersten Blick fast als zynisch anmutende Begründung der Richter darf als Fortsetzung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der recht hohen Hürden für den Einwand einer sozialen Härte bei einem Kündigungswiderspruch gewertet werden. Auch betagte Mieter sind vor einer Kündigung ihrer Wohnung nicht ohne Weiteres geschützt. Dringend erforderlich ist daher auch konkret gutachterlich vorzutragen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel mit erkennbar schwerwiegenden Folgen verbunden wäre und daher eine Räumung unzumutbar sei.