Eigenbedarfskündigung / Freie Wohnung im Haus
Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anzubieten.
Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anzubieten.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10
In dem in Bonn spielenden Fall hat die klagende Vermieterin dem beklagten Mieter und seiner Ehefrau das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im Haus eine weitere Wohnung frei. Die Klägerin vermietete jedoch die Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor dem Mieter anzubieten.
Das Amtsgericht Bonn hat die Räumungsklage abgewiesen. Dem gegenüber hat das Landgericht auf die Berufung der Vermieterin der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben die bisherige Rechtsprechung noch mal bekräftigt, dass der wegen begründeten Eigenbedarfs kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in der selben Wohnanlage befindet. Erfolgt das nicht, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtsnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbieterpflicht muss der Vermieter dem Mieter über die Größe und Ausstattung der Wohnung sowie die Mietkonditionen informieren. Weil im vorliegenden Fall die Vermieterin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie keinen Anspruch auf Herausgabe der an den Mieter vermieteten Wohnung.
Das Urteil ist richtig und für viele Mieter von großer Bedeutung. Aber auch aus Vermietersicht ist es nicht zu beanstanden. Die Kündigung und der unverschuldete Verlust der Mietwohnung stellt einen schweren Eingriff in die Sphäre des Mieters dar, so dass die Anbieterpflicht der Vermieterseite eigentlich selbstverständlich sein muss.