#Urteile
06.11.2013

Ausgefallene Schönheitsdekoration / Schadensersatz beim Auszug

Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

Die Beklagten Mieter waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in Friedberg. Die Mieträume wurden den Mietern frisch in weißer Farbe renoviert übergeben. Während der Mietzeit haben die Mieter die einzelnen Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und in diesem Zustand die Räume auch übergeben. Die Vermieterin ließ nach Mietende die farbig gestrichenen Wände zunächst mit Haftgrund und dann zwei Mal mit Wandfarbe zu einem Preis von EUR 3.648,82 überstreichen. Weil die Mieter mit einer Kostenübernahme nicht einverstanden waren, hat die Vermieterin nach teilweiser Verrechnung mit der von den Mietern geleisteten Kaution Zahlung von EUR 1.836,46 begehrt. Im Gegenzuge haben die Mieter widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution geltend gemacht. Das Amtsgericht Friedberg hat sowohl die Klage der Vermieterin als auch die Widerklage der Mieter abgewiesen. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht Gießen die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von weiteren EUR 874,30 verurteilt. Die Revision der beklagten Mieter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schadensersatz des Vermieters besteht in vergleichbaren Fällen darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Landgericht Gießen getroffenen Feststellungen zur Höhe des Schadens wurden in der Revision von dem Mieter nicht beanstandet und begegnen keinem Bedenken.

Kommentar: Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist nicht unproblematisch. Wer beim Auszug seine Wohnung mit kräftigem Farbanstrich und ausgefallenen bunten Wänden zurückgibt, muss Schadensersatz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn Mieter laut Mietvertrag nicht verpflichtet waren, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Während der Mietzeit hat der Mieter zwar das Recht, die Wohnung so zu dekorieren, wie er es haben will, muss aber jetzt berücksichtigen, dass beim Auszug ungewöhnliche Anstriche und Farbgebungen beseitigt werden müssen, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig machen will. Maßgeblich dabei ist aber, dass die Mieter die Wohnung frisch renoviert in neutralen Farben zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten haben müssen. Was die Bundesrichter aber nicht bedacht haben, ist bei länger andauernden Mietverhältnissen der Umstand, dass der Dekorationsgeschmack für breite Mieterkreise sich stark ändern kann. Aus diesem Grunde dürfen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes nur dann zum Tragen kommen, wenn der Mieter eine frisch in neutralen Farben renovierte Wohnung erhält und diese in einem stark veränderten farblichen Zustand zurückgibt, der von der breiten Masse der Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

So werden Sie Mitglied

Formular ausfüllen

Ob online oder auf Papier. Schnell und unkompliziert.

Wir prüfen Ihre Daten

Wir nehmen uns Ihrer an und bereiten uns auf Sie vor.

Freischaltung

Beitrittsbestätigung und Aktivierung des Online-Mitgliederbereichs.

Beratung & Hilfe

Nun können Sie Ihr mietrechtliches Anliegen mit uns klären.

Verpassen Sie keinen Beitrag mehr

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Newsletter abonnieren

Bitte geben Sie in das unten stehende Feld Ihre E-Mail-Adresse ein, auf die wir den Newsletter schicken sollen. Sie werden daraufhin eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten, den sie anklicken müssen, um das Abonnement zu aktivieren.