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11.06.2014

Hamburger Mieter obsiegen beim BGH und erhalten rund 7.500 Euro Schadensersatz, weil die Vermieterin eine teilweise Untervermietung nicht gestattete

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass den Mietern aus Hamburg ein Anspruch auf Gestattung einer teilweisen Untervermietung ihrer Wohnung wegen eines Auslandsaufenthalts durch ihre Vermieterin zustand (Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13). Indem die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigerte, hat sie eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfall) verpflichtet.

„Die Entscheidung des BGH ist richtig und beendet endlich die unlautere Praxis vieler Vermieter, den Mietern trotz Vorliegens des berechtigten Interesses die Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern.“, erklärt der Geschäftsführer des MIETERVEREIN ZU HAMBURG Siegmund Chychla. „Sehr viele Mieter haben aus Angst vor einer Kündigung trotz der rechtwidrigen Weigerung der Vermieter auf die Untervermietung verzichtet oder die Wohnung vorschnell gekündigt und dadurch finanzielle Einbußen (Mietausfall) in Kauf genommen. Nunmehr steht fest, dass die Vermieter ein großes Risiko eingehen, wenn sie die Untervermietung den Mietern zu Unrecht verweigern“, so Chychla.

Die Kläger sind seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Sie halten sich seit 2010 in Kanada auf, weil der Kläger zu 2 zum 1. Januar 2011 eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Ottawa aufgenommen hat. Im August 2010 unterrichteten sie die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15. November 2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 wurde sie verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu gestatten.

Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen in Anspruch. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht folgten dem Klagantrag. Die von der beklagten Vermieterin eingelegte Revision vor dem BGH scheiterte.

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