Wissenswertes zum Thema Wohnungsschlüssel
Wie viele Schlüssel stehen dem Mieter zu? Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten? Wer haftet bei Schlüsselverlust?
Der Vermieter muss bei Beginn des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel aushändigen. Die notwendige Anzahl richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner. Davon abgesehen kann der Mieter so viele Schlüssel für die Wohnungstür verlangen, wie er für seine Zwecke benötigt. Dem Mieter stehen deshalb zusätzliche Schlüssel zu, die er für einen Zeitungsboten, den Babysitter oder die Putzhilfe benötigt. Zusätzliche Schlüssel kann der Mieter auch selbst anfertigen lassen, er muss dies aber dem Vermieter mitteilen. Den Schlüssel einer Zentralschließanlage kann der Mieter nicht ohne Einwilligung des Vermieters machen lassen, dieser muss aber die erforderliche Zustimmung erteilen. Die Kosten für das Anfertigen zusätzlicher Schlüssel trägt der Mieter.
Der Vermieter darf nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zurückbehalten. Betritt der Vermieter mit einem zurückbehaltenen Schlüssel oder mit einem Universalschlüssel die Wohnung, begeht er Hausfriedensbruch und der Mieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen. Will der Mieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter während einer längeren Abwesenheit einem Nachbarn den Schlüssel überlässt und dies dem Vermieter mitteilt. Versäumt der Mieter das, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Ist ein Schlüssel verloren gegangen, muss der Mieter den Vermieter darüber unterrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten für die Auswechslung des Schlosses verlangen, wenn der Mieter am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft. Schließt der Mieter zum Beispiel seinen Wohnungsschlüssel nebst Wertsachen während eines Krankenhausaufenthaltes im Wertfach seines Zimmerschrankes ein und wird dieses aufgebrochen, trifft den Mieter kein Verschulden, so das Amtsgericht Ahrensburg (47 C 1171/09).