Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter den Müll nicht trennt?
Seit Januar 2011 ist die Mülltrennung in Hamburg Pflicht. Zur Umsetzung der Trennung werden von der Stadtreinigung drei Regeltonnen angeboten.
Seit Januar 2011 ist die Mülltrennung in Hamburg Pflicht. Zur Umsetzung der Trennung werden von der Stadtreinigung drei Regeltonnen angeboten: die graue Restmüll-, die grüne Biomüll- und die blaue Papiertonne. Der Vermieter ist daher gehalten, den Mietern die Mülltrennung zu ermöglichen. Doch nicht jeder Vermieter hält sich an diese Verpflichtung.
Kann der Mieter daher eine Mülltrennung nicht vornehmen und führt dieser Umstand zu einer Mehrbelastung bei der sog. Restmülltonne, ist bei der nächsten Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das sogenannte Gebot der Wirtschaftlichkeit vorliegt. Dieses besagt, dass der Vermieter verpflichtet ist, lediglich die Kosten abzurechnen, die bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gerechtfertigt wären.
Stellt der Vermieter keine „blaue Tonne“ für die Entsorgung von Altpapier zur Verfügung, ist der Mieter hierdurch nur unerheblich belastet, entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (518 C 399/09). Der Mieter ist daher nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Nach dem Gesetz darf die Miete nicht gemindert werden, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Das Gericht ging im vorliegenden Fall von der Unerheblichkeit der Beeinträchtigung aus: Das Fehlen einer „blauen Tonne“ belaste die Mieterin nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Sammeltonne bringen oder über den Hausmüll entsorgen müsse. Auch wenn dies ihren umweltpolitischen Überzeugungen bezüglich Abfalltrennung widerspreche, verboten sei die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll nicht.