Tipps zur Nachmieter-Suche
Mieter kommen nur in Ausnahmefällen vorzeitig aus ihrem Mietvertrag. Möglich ist das nur, wenn ein Nachmieter gestellt werden kann und der Vermieter einwilligt.
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass man die Wohnung schneller kündigen möchte, als es die gesetzliche Drei-Monats-Frist zulässt. Das ist allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, denn der Vermieter kann auf der gesetzlichen Kündigungsfrist bestehen.
Nach wie vor ist die Annahme verbreitet, dass der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen muss, wenn drei potentielle Nachmieter gestellt werden. Das ist leider falsch, es besteht kein derartiger Rechtsanspruch.
Eine freundliche Anfrage beim Vermieter ist dennoch einen Versuch wert; die Chancen erhöhen sich, wenn man dann auch gleich einen Interessenten parat hat. Eine Pflicht des Vermieters, einer solchen Vereinbarung zuzustimmen besteht aber nicht – es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter das Recht hat, einen Nachmieter zu stellen. Eine solche Nachmieterklausel ist aber nur selten in Mietverträgen zu finden. Ohne Vereinbarung mit dem Vermieter oder eine Nachmieterklausel kommt der Mieter also kaum vorzeitig aus dem Mietvertrag.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten wird vom Gesetzgeber für zumutbar gehalten, weshalb er keinen Grund dafür sieht, eine Nachmieterklausel vorzuschreiben. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, aktiv einen Nachmieter zu suchen, der vor Ende der regulären Frist die Wohnung übernehmen kann.
Deshalb spielt das Thema nur noch eine Rolle, wenn der Mieter durch einen Kündigungsausschluss oder einen Zeitmietvertrag länger gebunden ist. In diesen Fällen besteht zwar ebenfalls kein Anspruch des Mieters, einen Nachmieter zu stellen. Allerdings kann der Mieter den Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung bitten und einen konkreten Untermieter vorschlagen. Versagt der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, ohne dass in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorhanden ist, so kann der Mieter unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.