#Mietertipps
23.12.2011

Mietkaution

Darf der Vermieter neben einer Barkaution auch die Stellung eines Bürgen verlangen? Alles Wissenswerte zum Thema Mietkaution.

Bei Beginn des Mietverhältnisses fordern Vermieter in aller Regel eine Mietsicherheit oder Mietkaution von ihren Mietern. Die Mietsicherheit darf nach Paragraph 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen.

Eine Mietsicherheit von drei Monatsmieten ist eine absolute Obergrenze, die unabhängig von der gewollten oder vereinbarten Mietdauer gilt. Auch wenn das Mietverhältnis zeitlich befristet ist, zum Beispiel auf ein Jahr, kann eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart werden. Wird neben der Kaution noch eine Bürgschaft gefordert, ist diese Abrede unwirksam, soweit Bürgschaft und Barkaution zusammen über 3 Monatsmieten hinausgehen (BGH WuM 2004, 243).

Das Gesetz bestimmt keine Pflicht, Mietsicherheiten zu fordern oder zu zahlen. Nur für den Fall, dass sich Mieter und Vermieter auf die Stellung einer Mietsicherheit geeinigt haben, legt Paragraph 551 BGB fest, welche Kriterien zu beachten sind. Die Vorgaben gelten für alle Wohnraummietverhältnisse, auch für Untermietverträge:

Danach kann die Mietsicherheit in drei Monatsraten gezahlt werden. Der erste Teilbetrag wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss den erhaltenen Kautionsbetrag auf ein Sonderkonto legen und mindestens mit den üblichen Sparzinssätzen verzinsen.

Andere Formen der Mietkaution lässt das Gesetz ausdrücklich zu, zum Beispiel Sparbuchverpfändungen oder Bürgschaften. Voraussetzung ist aber auch hier immer, dass die Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten beträgt. Dagegen sind Vereinbarungen von Mietern und Vermietern über eine niedrigere Mietkaution, zum Beispiel in Höhe von einer oder zwei Monatsmieten immer zulässig.

Weitere Tipps und Informationen rund um das Thema Mietkaution enthält das Info-Blatt Nr. 6 („Was Sie über die Mietsicherheit (Kaution) wissen müssen“).

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