Grillen ohne Nachbarstreit
Grillen – egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten – ist bei schönem Wetter in der warmen Jahreszeit sehr beliebt. Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Grillen – egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten – ist bei schönem Wetter in der warmen Jahreszeit sehr beliebt. Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, entschied das Landgericht Essen (10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung. In Hamburg verbieten viele Mietverträge das Grillen auf Balkons, Loggien und unmittelbar an das Haus angrenzenden Flächen. Vor Zünden des Grills empfiehlt sich daher ein Blick in den Mietvertrag.
Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist das verboten.
Hamburgs Mieter können sich kostenlos das Info-Blatt „Qualm ohne Reue – Grillen erlaubt?“ herunterladen.