#Mietertipps
15.04.2013

Balkonbepflanzung

Blumenkästen dürfen an der Balkonbrüstung angebracht werden. Der Vermieter kann nicht vorschreiben, dass Blumenkästen nur auf der Innenseite des Balkons anzubringen sind.

Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen auf dem Balkon aufgestellt oder angebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Blumentöpfe ordnungsgemäß befestigt sind. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg 316 S 79/04).

Anders, wenn die Blumentöpfe, beispielsweise im dritten Stock, ungesichert, vollkommen frei auf einem Blumenregal stehen. Hier kann der Vermieter entsprechende Absicherungen oder die Beseitigung der Balkonbepflanzung fordern. Reagiert der Mieter überhaupt nicht, obwohl ein Blumentopf herabstürzt, kann der Vermieter fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).

Nachbarn müssen eventuell herabfallende Blüten oder Blätter dulden. Dies hat aber seine Grenzen. Die Balkonbepflanzung muss zurückgeschnitten werden, wenn die Pflanzen wuchern und erheblich über die Balkonbrüstung  herüberragen. Richtet der Mieter im Frühling den Balkon neu her, ist darauf zu achten, dass Pflanzenteile nicht übermäßig auf den darunter liegenden Balkon fallen.

Und natürlich muss der Mieter beim Blumengießen dafür Sorge tragen, dass das Wasser nicht die unten wohnenden Mieter trifft (AG München 271 C 73794/00).

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