Rauchzeichen vom Nachbarbalkon
Die Grillsaison ist eröffnet. Wir erklären, worauf Mieterinnen und Mieter achten müssen, damit der Haussegen nach dem Grillspaß nicht schief hängt.
Sobald in Hamburg die Sonne scheint und die Temperaturen steigen, dauert es nicht lange, bis ein würziger Rauchduft durch die Parks, Gärten und Wohnanlagen zieht. Grillen macht Spaß und ist bei schönem Wetter sehr beliebt – auch bei Mieterinnen und Mietern. Doch ist es erlaubt, die Würstchen und Gemüsespieße auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten der Mietwohnung zu brutzeln?
Das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab! Wenn per Mietvertrag das Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills in den Außenbereichen untersagt ist, müssen sich Mieterinnen und Mieter daran halten, so ein Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01). Ein Verstoß gegen die vertragliche Regelung kann eine Abmahnung oder gar die Kündigung zur Folge haben. In Hamburg verbieten viele Mietverträge das Grillen auf Balkons, Loggien und unmittelbar an das Haus angrenzenden Flächen. Bevor Mieterinnen und Mieter den Grill anwerfen, sollten Sie daher einen Blick in ihren Mietvertrag werfen.
Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Grill steht – ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten. Der beim Grillen entstehende Qualm darf nicht in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringen, denn das ist ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz. Hier gilt außerdem das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Bei Rauchzeichen vom Nachbarbalkon ist es vorbei mit dem Grillspaß!
Alle wichtigen Informationen und weitere Gerichtsurteile zum Thema finden Mieterinnen und Mieter in unserem kostenlosen Info-Blatt „Qualm ohne Reue – Grillen erlaubt?“.