25.08.2023
Betriebskostenabrechnung immer prüfen!
Das Jahr 2022 ist ein Ausnahmejahr gewesen: Die Energiekosten sind durch die Decke geschossen, die Inflation hat stark angezogen. Mit der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2022 bekommen aktuell viele Mieter:innen hohe Nachzahlungsforderungen. Umso wichtiger ist es, die Auflistung der verschiedenen Posten ganz genau zu prüfen und nicht geschuldete Beträge zu reduzieren. So können Sie bares Geld sparen und die Vorauszahlung reduzieren. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Abrechnungen Fehler enthalten. Mit unseren Tipps können Sie einigen davon selbst auf die Schliche kommen:
- Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur dann die Nebenkosten zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ausnahme: Heizkosten, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
- Aktuell fallen in Hamburg für die sogenannten kalten Betriebskosten im Schnitt 2,04 Euro sowie für Heizung und Wasser 1,07 Euro pro Quadratmeter an. Eine starke Überschreitung dieser Werte gibt Anlass zur genaueren Prüfung. Doch auch durchschnittlich hohe Nebenkostenabrechnungen können fehlerhaft sein.
- Es gibt 17 verschiedene Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung festgelegt sind. Verwaltungskosten, Reparaturkosten und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu und sind nicht auf Mieter umlegbar!
- Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs bringen Änderungen: Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Kabelgebühren nicht über die Betriebskosten auf alle umgelegt werden. Sie dürfen einen Anbieter frei wählen (Urteil vom 18. November 2021, I ZR 106/20). Mietkosten für Rauchwarnmelder dürfen Vermieter bereits jetzt nicht mehr umlegen (Urteil vom 11. Mai 2022, VIII ZR 379/20).
- Machen Sie unseren kostenlosen Betriebskosten-Online-Check auf online-checks.mieterverein-hamburg.de! So bekommen Sie eine erste Orientierung, ob die Kosten im Vergleich zu den für Hamburg üblichen Kosten zu hoch sind.
- Mitglieder prüfen ihre Abrechnung, indem sie eine entsprechende Beratung im Mitgliederbereich auf der Webseite des Mietervereins starten.
- Spätestens zwölf Monate nach Ende einer Abrechnungsperiode muss die Abrechnung dem Mieter vorliegen, sonst verfallen die Nachforderungen des Vermieters. Mieter können die Abrechnung nur innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt beanstanden.