Lärm

Schutz vor Umgebungslärm und Nachbarschaftslärm

Oma feiert eine Party

Damit die Wohnung ihre Funktion als Rückzugs- und Erholungsraum erfüllen kann, ist es notwendig, die Bewohner vor vermeidbarem Umwelt- und Nachbarschaftslärm so weit wie möglich zu schützen. Der Mieterverein zu Hamburg berät und unterstützt seine Mitglieder daher auch in rechtlichen Fragen, die sich aus dem Auftreten vermeidbarer Lärmstörungen ergeben.

Wir unterteilen die Lärmquellen wegen der rechtlichen Unterschiede bei ihrer Bekämpfung nach Umweltlärm und Nachbarschaftslärm. Dabei ist im folgenden unter Umweltlärm solcher zu verstehen, der vom Vermieter weder erzeugt wird noch direkt beeinflussbar ist. Mit Nachbarschaftslärm sind alle Lärmstörungen gemeint, die sich durch das Wohnen unter einem Dach bzw. in einer Wohnanlage ergeben, ferner alle Störungen aus der direkten Nachbarschaft (z. B. Partylärm in Nachbars Garten).

Wenn in diesen Seiten von Lärm und Lärmbekämpfung gesprochen wird, ist immer vermeidbarer Lärm gemeint. Zwar zerrt auch unvermeidlicher Lärm – wie etwa vom „normalen“ Straßenverkehr – an den Nerven. Wir richten unsere Aufmerksamkeit demgegenüber hier auf den Lärm, der unnötig erzeugt wird und deshalb von den meisten Menschen nach dem Motto "Muss das nun sein?" als besonders störend empfunden wird.

Hierin werden wir bestärkt durch die Ergebnisse unserer Fragebogenaktion in den Jahren 2008 und 2009: Beschwerden über Verkehrs-, Flug- und anderem Umwelt-Lärm liegen zahlenmäßig weit hinter den Beanstandungen von nachbarschaftlichen Störungen. Bei den Ursachen der Störungen wird von vier Fünfteln aller Einsender „Gedanken- oder Rücksichtslosigkeit“ angegeben. Auch wenn die Umfrage nicht im wissenschaftlichen Sinne repräsentativ ist, zeigen die Antworten jedoch deutlich, was viele Betroffene bewegt: Sie sind durch das (Lärm-)Verhalten ihrer Nachbarn genervt!

Aber wie wehre ich mich gegen vermeidbaren Lärm?

Lärm aus der Umgebung

Umgebungslärm

Lauter Fernseher beim Männerarbend

Je nach Art der Schallquelle sind die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren, ganz unterschiedlich.

Der Umgebungslärm (Straßenverkehr, Fluglärm, Eisenbahnlärm, Lärm von Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Gewerbebetriebe usw.) ist für den einzelnen Bürger schwierig zu bekämpfen, zumal wenn der Betrieb genehmigt ist. Es gibt aber eine ganze Reihe rechtlicher Vorgaben, nicht zuletzt auf europäischer Ebene, über die man sich in den Seiten des Umweltbundesamtes (UBA) informieren kann. Hier finden Sie allgemeine und aktuelle Meldungen zu Lärmproblemen, Rechtstexte, Publikationen und Näheres zur Umgebungslärmrichtlinie.

Informationen und Gesetze für Hamburg finden Sie unter www.hamburg.de/larm.

Gewerbebetriebe

Lärm von Gewerbebetrieben unterliegt häufig bestimmten Beschränkungen durch Auflagen, die bei der Genehmigung von Betrieben gemacht werden. Eine Anfrage oder Beschwerde beim Wirtschafts- und Ordnungsamt (in Hamburg: des zuständigen Bezirksamts) ist oft hilfreich.

  • Recht: Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb bei Abschluss des Mietvertrags nicht bestand. War der Betrieb vorhanden und musste mit den Störungen gerechnet werden, so ist das Minderungsrecht ausgeschlossen.
  • Tipp: Es empfiehlt sich, vor Abschluss des Mietvertrags genau darauf zu achten, ob störende Betriebe im Haus oder in der Nachbarschaft vorhanden sind.
  • Recht: Wenn der Betrieb sich im selben Haus bzw. auf demselben Grundstück befindet, kann ein Anspruch gegen den Vermieter bestehen, dass er die Störungen unterbindet. Hiergegen kann er sich nicht mit dem Argument wehren, er habe dem Gewerbemieter die störenden Verrichtungen erlaubt. Wie er die Störungen unterbindet, ist seine Sache.
  • Recht: Auf jeden Fall können die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Störungen bei einer Mieterhöhung dem Vermieter als mietwertmindernd entgegengehalten werden. Aber: In einem eventuellen Mieterhöhungsprozess müssen die Störungen genau beschrieben werden. Notfalls muss man sie beweisen können.

Baulärm

Baulärm ist meist nicht zu vermeiden. Aber auch wenn er von einem anderen Grundstück ausgeht und von Ihrem Vermieter nicht unterbunden werden kann, gilt:

  • Recht: Bei entsprechender Intensität und Dauer der Störungen ist eine Mietminderung berechtigt. Beispiele finden Sie in unserer Ratgeberseite Mängel.
  • Recht: Auch für Handwerker-Tätigkeiten und Bauarbeiten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
  • Tipp: Teilen Sie dem Vermieter schon bei Beginn der Arbeiten mit, dass Sie eine Mietminderung beanspruchen. Führen Sie täglich Protokoll über den Baufortschritt, die Art und die Dauer der störenden Geräusche. Lassen Sie sich vom Mieterverein zu Hamburg beraten, welche Kürzung angemessen ist und wie Sie sie durchsetzen.
  • Recht: Aber Vorsicht, wenn bei Abschluss des Mietvertrags abzusehen war, dass die Arbeiten stattfinden würden. Dann kann eine Minderung ausgeschlossen sein.

Sollen die Arbeiten außerhalb der erlaubten Zeiten (montags bis sonnabends – außer an Feiertagen – 7 bis 20 Uhr) erfolgen, so muss dies behördlich erlaubt werden.

  • Recht: Auch wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, stellt der Baulärm bei entsprechender Häufigkeit, Dauer und Intensität einen Grund zur Mietminderung dar.

Lärm in Haus und Garten

Ruhezeiten

Rasenmäher

Bauarbeiten im Haus durch den Vermieter oder durch andere Mieter (oder Wohnungseigentümer) sind ein Thema für sich. Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm sind Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten in Ruhezeiten verboten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen. Dies gilt in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist. Als Ruhezeit gelten Sonn- und gesetzliche Feiertage ganztägig sowie an Werktagen die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr. Es wird sich sicherlich niemand beschweren, wenn mal um 21:00 Uhr ein Nagel in die Wand geschlagen wird. Starke Geräusche wie von einer Bohrmaschine haben in dieser Zeit aber zu unterbleiben.

Streitig ist die Frage, ob auch die Mittagsruhe, die in Hamburg meist mit 13:00 bis 15:00 Uhr in den Mietverträgen (Hausordnung) angegeben ist, ebenfalls einzuhalten ist. Der Mieterverein zu Hamburg steht auf dem Standpunkt, dass die Ruhezeit einzuhalten ist, wenn Vermieter oder Mieter selbst arbeiten. Sind dagegen Handwerker an der Arbeit, so wird man eine so lange Pause in aller Regel nicht beanspruchen können. Gerade bei Arbeiten, die sich über Tage hinziehen, kann man sich damit trösten, dass die Handwerker desto schneller fertig sind. Das Hamburgische Lärmschutzgesetz enthält diesbezüglich leider keine Regelungen.

Die Hausordnung im Hamburger Mietvertrag

Wenn im Mietvertrag – meist in der „Hausordnung“ – Regelungen zu lärmverursachenden Tätigkeiten getroffen sind, so ergibt sich hieraus nach Auffassung des Mietervereins zu Hamburg die Pflicht des Vermieters, dafür zu sorgen, dass alle Mieter sich an die Regeln halten. Der Vermieter kann sich also nicht heraushalten nach dem Motto „Dass müsst ihr untereinander regeln“.

Die Hausordnung im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ sieht vor, dass im Interesse aller Mieter unbedingte Ruhe in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr – an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr – einzuhalten ist. Diese Bestimmung ist wirksam und muss von allen Mietern eingehalten werden.

Das gilt auch für das Verbot des Musizierens innerhalb dieser Zeiten. Mit Musizieren ist die eigene Musikausübung (Klavierspielen, Singen etc.) gemeint.

Für Fernseher und Phonogeräte ist ausdrücklich das Prinzip der Zimmerlautstärke vorgeschrieben, und zwar rund um die Uhr! Zimmerlautstärke bedeutet, dass die Geräusche nicht in anderen Wohnungen störend vernehmbar sein dürfen.

Sind beim Betrieb der Haushaltsgeräte/-maschinen (insbesondere Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger) „belästigende Geräusche nicht zu vermeiden“, so sind diese Tätigkeiten nur werktags von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr auszuüben.

Wo Kinder wohnen, geht es meist nicht ganz ruhig zu. Deshalb müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass nicht im Treppenhaus gespielt und gelärmt wird. Das heißt nun nicht, dass Kinder innerhalb der Wohnung einen Freibrief zum Lärmen, Toben, Hopsen usw. haben! Ohne den kindlichen Entfaltungsdrang zu sehr einzuschränken, sind die Erwachsenen verpflichtet, auf ihren Nachwuchs erzieherisch einzuwirken.

  • Recht: Verstoßen Hausbewohner wiederholt gegen die Hausordnung, kann der Vermieter eingeschaltet werden, damit er die „Störer“ zur Vernunft bringt. Gravierende Lärmstörungen, die öfter vorkommen, können eine Mietminderung rechtfertigen, zumal wenn es sich um nächtliche Störungen handelt.
  • Tipp: An den Vermieter sollte man erst dann herantreten, wenn man vergeblich versucht hat, den Störer durch freundliche und sachliche Ansprache (oder ein entsprechendes Schreiben) zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Vielen Menschen ist nämlich gar nicht bewusst, dass sie andere stören, und stellen ihr Verhalten dann um.
  • Ist der Störer uneinsichtig, so sollte man unbedingt Protokoll über die Störungen führen. Daraus muss sich ersehen lassen, wann mit welcher Dauer welche Art von Störung erfolgte. Eventuell anwesende Zeugen sollte man dazu notieren. (Nebenbei: Auch Familienmitglieder, selbst wenn sie mit in der Wohnung wohnen, kommen als Zeugen infrage.) Wenn auch andere Hausbewohner betroffen sind, ermuntern Sie sie, ebenfalls Protokoll zu führen. Merke: Der Vermieter kann den Rechtsweg gegen den Störer nur dann mit Erfolg beschreiten, wenn er sich auf zuverlässige Zeugenaussagen stützen kann. Insbesondere führt eine Kündigung in aller Regel nur dann zum Räumungsurteil, wenn die Vorwürfe präzise geschildert und bewiesen werden können.
  • Recht: In welcher Weise der Vermieter gegen Störungen vorgeht, bleibt ihm überlassen. Er hat auch das Recht, dem angeblichen Störer den Namen dessen zu nennen, der sich beschwert hat. Wenn Sie das vermeiden wollen, müssen Sie es ausdrücklich erwähnen, sollten sich aber darüber im klaren sein, dass Vermieter keine gesteigerte Neigung haben, sich für „anonyme“ Beschwerden einzusetzen.
  • Info-Blatt: Laute Nachbarn im Haus? Dann lesen Sie unsere Ratschläge im Info-Blatt Lärm im Mietshaus – was tun?

Gewerbe im Haus

Befindet sich ein störender Gewerbebetrieb im Haus, so ist es Sache des Vermieters, für angemessene Ruhe zu sorgen. Auch hier ist die Rechtslage schwierig, wenn bei Abschluss des Mietvertrags zu erkennen war, dass der Betrieb vorhanden ist und welche Art von Lärmstörungen zu erwarten sind. Dann sind Störungen in gewissem Umfang der „vertragsgemäße“ Zustand. Der Mieter kann dann nur geltend machen, dass die Störungen ungewöhnlich sind und die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigen.

  • Recht: Bei Störungen, die sich erst im Laufe des Mietverhältnisses neu einstellen und mit denen nicht zu rechnen war, kann der Vermieter gehalten sein, dies zu unterbinden. Wie er das schafft, ist sein Problem. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe dem Gewerbemieter die fragliche Tätigkeit erlaubt und sei daran gebunden.
  • Tipp: Bei nicht unerheblichen Störungen, zumal nach einer Nutzungsänderung in den gewerblichen Räumen, kann u.U. das Wirtschafts- und Ordnungsamt eingreifen.

Grundstückspflege

Bei der Garten- und Grundstückspflege ist die Geräte- und Maschinenlärmverordnung hilfreich, da sie genau angibt, welche Geräte zu welchen Zeiten und mit welchen sonstigen Einschränkungen benutzt werden dürfen, siehe die Seite Lärmvorschriften.

  • Recht: Auch wenn die Gärtner des Vermieters immer wieder in der Mittagszeit zum Rasenmähen anrücken: Die Geräte- und MaschinenlärmVO verbietet das nicht, und da es sich um eine Art handwerkliche Tätigkeit handelt, wird meist auch ein Verweis auf die Hausordnung nicht helfen. Eine Mietminderung ist dadurch in aller Regel nicht gegeben, da die Belästigung nicht schwerwiegend genug und von kurzer Dauer ist.
  • Recht: Wenn der Vermieter in der Mittagszeit selbst den Rasenmäher oder derartige Geräte in Betrieb setzt, können Sie allerdings mit der Hausordnung winken.

Neuer Mieter, neuer Fußboden

Ein neuer Mieter bringt oft Unruhe ins Haus, dem ihm gefällt der alte Teppichboden nicht mehr; er reißt ihn raus und verlegt – ja was wohl? Laminatboden natürlich. Man mag über diese Ware denken, was man will. Jedenfalls bringt sie nicht unbedingt eine vorzügliche Trittschalldämmung. Unsere Lärm-Umfrage ließ schon nach kurzer Zeit erkennen, dass derartige Veränderungen an den Fußböden für sehr viele darunter wohnende Mieter zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Wohnsituation geführt haben.

Das verwundert nicht, wenn man die Ausführungen liest, die Prof. Wolfgang Moll, Akustik-Ingenieurbüro, Berlin, am 27.05.2006 im „Tagesspiegel“ machte:

Laminat ohne oder mit nur wenige Millimeter dicker Trittschalldämmschicht bewirkt keine Verbesserung, es sei denn, die Rohdecke ist eine leichte Massivdecke (z. B. Stahlstein- oder Hohlkörperdecke), wie sie zwischen den beiden Weltkriegen und auch noch in den 50er Jahren im Wohnungsbau gebaut wurden. Bei diesen Decken kann höherfrequenter Trittschall (zum Beispiel durch das Klick-Klack von Pfennigabsätzen) durch die Dämmschicht unter dem Laminat hörbar gedämmt werden. Keine Verbesserung ist bei den dumpfen Tonlagen (Dröhnen) zu erwarten, also bei hopsenden Kindern und Menschen mit dem Gang eines Elefantenbabys.

Aus diesem Grund sind Laminatböden auch gerade auf Holzbalkendecken wirkungslos, deren Trittschalldämmung bei tiefen Tönen schlecht und nur bei hohen Frequenzen gut ist.

Die wichtigste Ursache plötzlich hörbaren Trittschalls aus der „Laminatwohnung" ist aber häufig allein auf die Tatsache zurückzuführen, dass der neue Fußboden einen alten Teppich ersetzt hat, der zwar verwohnt war, aber trotzdem den Trittschall noch weitaus besser dämmte als ein Laminatboden auf einer Dämmschicht, die natürlich nicht beliebig dick sein kann.

Deshalb empfehlen wir dringend allen, die Laminat verlegen wollen, vorher zu prüfen, ob die Trittschalldämmung durch den vorhandenen Fußboden ausreichend ist und falls nicht, ob die ins Auge gefasste Dämmschicht zusammen mit dem Laminat den gewünschten Erfolg bringt. Sonst kann es nämlich Ärger geben:

  • Recht: Es wird die Auffassung vertreten, dass die Verlegung von Laminatboden eine bauliche Änderung darstellt, die nicht ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgen darf. Davon abgesehen kann der Vermieter die Entfernung des Bodenbelages verlangen, wenn er zu einer Verschlechterung der Schalldämmung gegenüber anderen Wohnungen führt.
  • Recht: Wenn Sie unter vermehrtem Trittschall aus einer anderen Wohnung leiden, wenden Sie sich notfalls an den Vermieter, der dafür sorgen muss, dass der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt wird. Selbst wenn die Schallschutz-Norm eingehalten ist, kann es die Rücksichtnahme in einem hellhörigen Haus gebieten, schallleitende Fußbodenbeläge wie Fliesen und Laminat nicht mit hartem Schuhwerk zu begehen. Vielmehr ist es zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungstür auszuziehen (Landgericht Hamburg).  

Neue Wohnung - Dachgeschoss ausgebaut

Wird ein bisher zu Abstellzwecken genutzter Dachboden zu Wohnungen umgebaut, so gibt es häufig Probleme mit dem Schallschutz: Die Mieter der darunter liegenden Wohnungen beschweren sich über Lärmstörungen, speziell Schrittgeräusche, aus den neuen Wohnungen. So auch in einem am 6.10.2004 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (VIII ZR 355/03), in dem ein Trittschallpegel von 58,5 dB gemessen worden war. Der BGH bescheinigte den auf Geräuschdämmung und Mietminderung klagenden Mietern:

  • Recht: Es besteht tatsächlich Anspruch auf Einhaltung des normalen Trittschallschutzes mit einem Grenzwert von 53 dB. Der Anspruch auf erhöhten Schallschutz (46 dB) wurde allerdings zurückgewiesen.
  • Recht: Auch der Vermieter kann in die Klemme kommen, wenn er bei der Neuvermietung einer Wohnung Änderungen am Bodenbelag vornimmt und nicht auf die Einhaltung des bisherigen Schallschutzes achtet. Das entschied das Landgericht Hamburg.

Rat & Hilfe

Wenn sich alle Bewohner in Mehrfamilienhäusern an die Regeln halten und Rücksicht üben, ist es der sicherste Weg, um unnötigen Nachbarschaftsärger zu vermeiden. Mieter, die dennoch in ihrer Wohnung von vertragswidrigem Lärm, zumal aus einer Nachbarwohnung, betroffen sind, erhalten unter der Telefonnummer 040/ 8 79 79-345 Hilfe und Informationen.