Mieterrechte & Mieterpflichten
Grundsätzliches zum Thema Mieterrechte & Mieterpflichten
Die wichtigsten Mieterrechte und -pflichten haben wir im Info-Blatt Ärger vermeiden – Was darf man als Mieter (nicht)? zusammengestellt, das eigentlich jeder Mieter mal durchlesen sollte.
Broschüre
Weitere Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten eines Mieters im Mehrfamilienhaus können Sie in der Broschüre „Mieterrechte und Mieterpflichten – Gesetze, Urteile, Vertragsklauseln“ nachlesen. Sie kostet 6 € und ist in der Geschäftsstelle des Mietervereins erhältlich oder kann beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, oder im Internet unter www.mieterbund.de bestellt werden.
Märchen
„Einmal im Monat darf man laut feiern.“
Diesen und andere Irrtümer von Mietern und Vermietern listet das Info-Blatt Die mietrechtlichen Märchen – Vermeidbare Irrtümer und Fehler von Mietern und Vermietern auf.
Urteile und Tipps zum Thema Mietgebrauch, Mieterrechte & Mieterpflichten
Abnutzung
Die normale, durch den Vertragszweck gedeckte Abnutzung der Wohnung durch den Mieter und seine Mitbewohner, Angehörigen, Besucher etc. muss der Vermieter entschädigungslos hinnehmen. Hierfür erhält er die Miete. Übermäßige Abnutzung verpflichtet den Mieter allerdings zum Schadensersatz.
Baden/Duschen
Das Baden und Duschen kann auch während der Nachtstunden nicht verboten werden. In hellhörigen Häusern gebietet es aber die nachbarschaftliche Rücksichtnahme, so kurz wie möglich zu baden bzw. duschen und unnötigen Lärm beim Einlaufenlassen des Wassers zu vermeiden.
Balkon-Nutzung
Der Mieter darf Blumentöpfe außen am Balkon-Geländer anbringen, wenn weder Dritte noch das Gebäude zu Schaden kommen können (LG Hamburg, 316 S 79/04, Urteil vom 7.12.2004).
Eine mobile Antennenschüssel darf auf dem Balkon aufgestellt werden, siehe Stichwort Satellitenantenne.
Behinderte
Behinderte Mieter haben das Recht, die Wohnung und den Zugang erforderlichenfalls behindertengerecht herzurichten und dazu das Einverständnis des Vermieters zu verlangen, wenn dessen entgegenstehende Interessen nicht überwiegen. Der Vermieter kann eine angemessene Sicherheit (Kaution) für die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
Besichtigungsrecht
Der Vermieter hat, auch ohne dass es ausdrücklich im Mietvertrag steht, das Recht, in angemessenen Zeitabständen die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes zu betreten. Der Vermieter hat die Besichtigung vorher rechtzeitig anzukündigen und dabei den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, dass für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist. Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so muss der Vermieter diese Besichtigungszwecke bündeln und – soweit praktisch möglich – zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins machen (AG Hamburg, 49 C 513/05, Urteil vom 23.2.2006).
Besuch
Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind in aller Regel unwirksam. Auch der legendäre „Damenbesuch“ im untervermieteten Zimmer kann nicht per Vertragsklausel untersagt werden. Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben.
Dübellöcher
Die Frage, wieviele Dübellöcher der Mieter in die Badezimmerwände bohren darf, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In einem nur mit den reinen Sanitäreinrichtungen vermieteten Bad können 32 Löcher erforderlich sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01, Urteil vom 17.5.2001).
Einbauten/Umbauten
Veränderungen der Mietsache sind dem Mieter erlaubt, soweit sie sich im Rahmen des üblichen Mietgebrauchs halten, wie z. B. die Anbringung einer mobilen Satellitenantenne auf dem Balkon oder das Bohren von Dübellöchern, um die notwendigen Badezimmereinrichtungen anzuschrauben. Veränderungen von Wänden (Durchbruch), Sanitär- und Elektroinstallationen müssen vom Vermieter genehmigt werden. Vor größeren Maßnahmen sollte vorsichtshalber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der auch möglichst eine Entschädigungsregelung vereinbart werden sollte für den Fall, dass der Mieter vor einer festzulegenden Abwohndauer auszieht. Sonst gibt es nämlich keine Entschädigung! Im Gegenteil: Beim Auszug des Mieters ist normalerweise der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, es sei denn, der Verbleib der Einrichtung in der Wohnung wurde vereinbart oder der Mieter hat mit dem Einbau erst einen heute üblichen Standard geschaffen (wie z. B. Einbau eines Badezimmers, vgl. Urteil LG Hamburg vom 4.3.2005, 311 S 128/04).
Feiern
Es gibt keinen Grundsatz, dass man ein Mal im Monat laut feiern darf.
Fußboden
Es ist zulässig, eine Wohnung ohne Fußbodenbeläge zu vermieten. Man muss als Mieter nur die Möglichkeit haben, einen Belag zu verlegen.
Das Schleifen und Versiegeln eines Holzfußbodens ist nicht Mietersache und fällt nicht unter die üblichen Schönheitsreparaturen. Bevor man als Mieter einen Holzfußboden verlegt, sollte man den Vermieter fragen und eine Abfindungsregelung treffen für den Fall, dass man den teuren Fußboden nicht „abwohnen“ kann.
Zumindest sollte festgelegt werden, dass der Fußboden bei Mietende in der Wohnung verbleiben kann. Und man darf die Trittschalldämmung nicht vergessen, sonst gibt es Ärger mit den Nachbarn. Lesen Sie auch den Abschnitt „Laminat“ zu diesem Thema.
Gartennutzung
Einen mitgemieteten Garten(teil) darf der Mieter in gewissen Grenzen umgestalten. Tiefgreifende Änderungen sollten aber mit dem Vermieter abgesprochen werden, damit es keinen Ärger bei Ende des Mietverhältnisses gibt.
Eine vertraglich vereinbarte Gartennutzung kann vom Vermieter nicht einseitig gekündigt oder eingeschränkt werden. Konnte ein Mieter mehr als 18 Jahre lang den vor der Wohnung liegenden Garten unbeanstandet und vorbehaltlos nutzen, so kann hieraus auf eine stillschweigend vereinbarte Erstreckung des Mietgebrauchs geschlossen werden (LG Hamburg 307 S 45/02, Urteil vom 25.6.2002, MieterJournal 3/2002 S. 9). Nach einer Entscheidung des LG Hamburg kann die stillschweigende Gestattung der Gartennutzung aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes widerrufen werden (316 S 8/09, Urteil vom 12.5.2009).
Gemeinschaftsflächen
Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen, entschied der Bundesgerichthof am 10.11.2006 (V ZR 46/06). Diese Rechte haben Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen:
- Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt.
- Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, kann der Mieter dadurch entgegennehmen, dass die Sendungen im Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch für Sendungen, die nicht individuell adressiert sind und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass von der Ablage im Hausflur keine Belästigungen, wie Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.
- Die übliche Benutzung von Gemeinschaftsflächen bedeutet auch, dass Kinder im Hof spielen dürfen.
- Das Mieterrecht deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände ab, wie zum Beispiel die Belieferung mit einer Tageszeitung.
Natürlich dürfen Rettungswege nicht vollgestellt werden. Im Abschnitt Treppenhaus finden Sie weitere Informationen.
Gemeinschaftseinrichtungen
Wenn der Mietvertrag vorsieht, dass „soweit vorhanden, Waschküche und Trockenboden … mitzubenutzen“ sind, so hat der Mieter ein Recht zum Gebrauch der betreffenden Einrichtung, das der Vermieter ihm nicht mit der Begründung streitig machen kann, es stehe jetzt eine andere Trocknungsmöglichkeit zur Verfügung (AG Hamburg-Barmbek, 812 C 304/06, Urteil vom 25.5.2007, MieterJournal 2007, 114).
Info-Blatt
Grillen
Ob auf dem Balkon, ob im Garten – jedes Jahr zur Sommerzeit stellt sich die Frage: Ist Grillen erlaubt? Ein Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01, vom 7.2.2002) hält sogar ein absolutes Grillverbot in Mehrfamilienhäusern für sachgerecht; Verstöße trotz Abmahnung könnten eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Der „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ verbietet in Ziffer I. 5. das Grillen auf Balkonen, Loggien und unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen.
Haustiere
Mehr zu diesem Thema finden Sie im Abschnitt „Tierhaltung“.
Heizen und Lüften
Durch richtiges Heizen und Lüften lässt sich Geld sparen – und man beugt feuchten Wänden und Schimmelbildung vor. Deshalb lesen Sie die Hinweise der Umweltberatung zum richtigen Heizen und Lüften.
Zur Heizpflicht des Vermieters in zentral beheizten Häusern siehe Stichwort Zentralheizung.
Kinder
Kinder sollen sich auch in einem Mehrfamilienhaus entfalten und ihrem Spieltrieb nachgehen können. Einen gewissen Geräuschpegel müssen die anderen Mieter deshalb hinnehmen, insbesondere Geschrei von Kleinkindern.
Allerdings müssen die Eltern – je nach Alter und Einsichtsfähigkeit der Kinder – auf den Nachwuchs erzieherisch hinwirken und die Kinder dazu anhalten, auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Insbesondere in den mietvertraglichen Ruhezeiten und im Treppenhaus darf kein vermeidbarer Lärm gemacht werden. Das Abstellen einer Kinderkarre im Hausflur ist als zulässig anzusehen, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs nicht unangemessen eingeschränkt werden. Ein formularmäßiges Verbot des Abstellens durch eine Klausel – hier: in der Hausordnung – ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB) unwirksam, weil nicht danach differenziert wird, ob und inwieweit ein Wohnungsmieter auf die Benutzung der Gemeinschaftsfläche angewiesen ist (AG Hamburg 40b C 622/99, Urteil vom 5.4.2000 - WuM 2000, 303).
Kinderlärm im Innenhof berechtigt den Vermieter normalerweise nicht zur Kündigung. Anders kann es aber liegen, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt, die beispielsweise die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtigen würde, so das LG Wuppertal, 16 S 25/08, Urteil vom 29.7.2008.
Lärm
Auch wenn es sich im Mehrfamilienhaus nicht ganz geräuschlos leben lässt, muss unnötiger Lärm vermieden werden. Näheres hierzu enthält unser Info-Blatt Lärm im Mietshaus – was tun?. Ausführliche Hinweise und Tipps finden Sie auf unserer Seite über Lärm.
Laminat
Das Verlegen von Laminatböden ist zwar auch ohne Einverständnis des Vermieters erlaubt. Man sollte aber beachten, dass die Trittschalldämmung deutlich geringer sein kann im Vergleich mit einem zuvor verlegten Teppichboden. Siehe hierzu die Hinweise in unserer Seite über Lärm.
Wenn es zu Lärmbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung kommt, kann es auch Probleme mit dem Vermieter geben, der schlimmstenfalls verlangen kann, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird. Ferner ist zu bedenken, dass der Vermieter die Entfernung spätestens bei Ende des Mietverhältnisses verlangen kann.
Lebenspartner
Vor der Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung muss der Vermieter gefragt werden (BGH, Urteil vom 5.11.2003, VIII ZR 371/02). Dabei ist dem Vermieter der vollständige Name des Lebensgefährten zu nennen, damit er ggfs. wichtige Ablehnungsgründe, die in der Person des Lebensgefährten liegen, geltend machen kann (LG Berlin, 63 S 184/05, Urteil vom 5.10.2005, GE 2005, 1554).
Mietzahlung
Wann und wie muss die Miete gezahlt werden? Kann man dem Vermieter bedenkenlos eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen? Diese und andere Fragen beantwortet unser Info-Blatt (siehe unten).
Missbraucht der Vermieter eine ihm erteilte Einzugsermächtigung, indem er gegen den Widerspruch des Mieters Abbuchungen vornimmt, so kann der Mieter die Einzugsermächtigung widerrufen (AG Hamburg, 49 C 609/04, Urteil vom 31.3.2005, MieterJournal 2005,35).
Tipps zur Mietezahlung gibt das Info-Blatt Mietezahlung – wie und wann?.
Nachmieter
Man hat kein Recht, durch Nachweis von 3 Nachmietern aus einem Mietverhältnis ausscheiden zu können. Ohne besondere Vereinbarung ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, selbst wenn der bereit ist, dem ausziehenden Mieter einen „Abstand“ für Einbauten zu zahlen. Weitere Einzelheiten, Urteile und Tipps zum Thema Kündigung finden Sie auf unserer Seite Kündigung [&] Vermieterwechsel.
Party
Man darf in der Wohnung feiern, das darf aber nicht zu einer Störung der Nachbarn führen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Mal im Monat lautstark gefeiert werden darf!
Rauchen
Das Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon gehört zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Raucher müssen aber natürlich Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und beispielsweise regelmäßig lüften. Bei extremem Rauchen auf dem Nachbarbalkon kommt eine Mietminderung u.U. in Betracht:
LG Hamburg (311 S 92/10): Die direkt unter eine Mietwohnung lebenden Nachbarn rauchten täglich in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 23 Uhr abends stündlich zwei Zigaretten auf ihrem Balkon. Bei normalen Witterungsverhältnissen zog der Rauch nach oben, verfing sich hier in der Dachgaube des Mieters und drang bei geöffnetem Fenster sogar in die Mieterwohnung ein. Die betroffenen Mieter konnten die Miete um 5 Prozent mindern. Das Rauchverhalten der Nachbarn stelle einen erheblichen Mangel für die in der Dachgeschosswohnung lebenden Mieter dar.
LG Berlin (67 S 307/12): Weil immer wieder bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür Zigarettenrauch in die Mietwohnung zog, weil der Nachbar der darunter liegenden Wohnung auf seinem Balkon „ständig“ rauchte, gestatteten die Berliner Richter den Mietern eine Mietminderung von 10 Prozent.
Raucht ein Hausbewohner so exzessiv, dass der Zigarettenrauch durch Decke und Wände in eine Nachbarwohnung eindringt, kann der betroffene Mieter vom Vermieter Abhilfe durch Abdichtung verlangen (AG Berlin-Charlottenburg, 211 C 3/07, Urteil vom 17.3.2008, GE 2008,1061).
Rollator
siehe Stichwort Treppenhaus.
Satellitenantenne
Unter welchen Bedingungen ein Mieter eine Satelliten-„Schüssel“ anbringen darf, erklärt das Info-Blatt Kabelanschluss, Satellitenantenne und digitales Antennenfernsehen.
Ist ein Kabelanschluss im Haus vorhanden, hat ein (deutscher) Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Genehmigung einer eigenen Parabolantenne. Eine Ausnahme besteht für ausländische Mieter, wenn nur eine Parabolantenne, nicht aber der Kabelanschluss den Empfang von Programmen aus ihrer Heimat ermöglicht. Dies gilt aber nicht ohne weiteres, wenn der Mieter die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat (AG Hamburg 45 C 249/98, Urteil vom 19.12.1998).
Können Mieter als polnische Staatsangehörige über das Kabelnetz nur den Staatssender TV-Polonia empfangen, so muss der Vermieter ihnen die Installation einer Parabolantenne erlauben, mit der sie weitere 14 Programme in polnischer Sprache empfangen können. Dies gilt auch dann, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich auf die Anbringung einer Satellitenantenne verzichtet haben (AG Hamburg-Blankenese 518 C 92/01, Urteil vom 11.9.2001, MieterJournal 2/2002, Seite 9).
Eine aus Ägypten stammende Familie hat Anspruch auf Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne zwecks Empfangs ägyptischer Programme, wenn über Kabel nur 2 arabischsprachige Programme zu empfangen sind. (LG Hamburg, 334 T 17/08, Beschluss vom 4.7.2008, MieterJournal 2008, 77)
Wer nicht eine fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile „Schüssel“ auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters (LG Hamburg, 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999, MieterJournal 3/99, Seite 9). Ebenso bei Befestigung der Antenne am Balkongeländer mittels Schrauben (LG Hamburg 307 S 132/02, Urteil vom 19.12.2002, MieterJournal 1/2003 S. 7). Dies ist auch vom Bundesgerichtshof so ähnlich entschieden worden (VIII ZR 207/04, Urteil vom 16.5.2007).
Ist eine an der Gebäuderückseite auf dem Balkon im 4. Stock aufgestellte mobile Parabolantenne zwar von den gegenüberliegenden Wohnungen aus erkennbar, ohne aber störender zu wirken als andere Gegenstände, die üblicherweise auf einem Balkon aufgestellt werden, so kann der Vermieter die Beseitigung nicht verlangen. (AG Hamburg-Barmbek, 818 C 45/07, Urteil vom 7.12.2007, MieterJournal 2008, 77)
Info-Blatt
Schloss/Schlüssel
Wieviele Haus- und Wohnungsschlüssel kann ein Mieter beanspruchen? Welche Rechte hat der Vermieter, wenn der Mieter den Hausschlüssel verliert? Diese und andere Rechtsfragen zum Thema Schlüssel behandelt unser Info-Blatt.
Ein Mieter, den an der Entwendung seines Haustürschlüssels keine Schuld trifft, muss nicht für neue Schlösser und Schlüssel aufkommen (AG Hamburg 47 C 178/99, Urteil vom 26.8.1999, MieterJournal 4/1999 S. 8).
Bei einem verschuldeten Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Erneuerung der Schließanlage des Hauses zu tragen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Schlüssel in „falsche Hände“ gelangt ist (AG Hamburg, 43b C 228/07, Urteil vom 29.2.2008).
Info-Blatt & Urteil
Schnee- und Eisbeseitigung
Bei altersbedingter Gebrechlichkeit kann ein Mieter von der mietvertraglichen Schneeräumpflicht freiwerden (AG Hamburg 49 C 600/01, Urteil vom 15.3.2002, MieterJournal 4/2003 S. 9; ebenso schon LG Hamburg, 16 S 87/88, Urteil vom 11.7.1989).
Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Schneeräum-Pflicht ergeben, behandeln wir in der Seite „Ärger mit dem Winterdienst“.
Teppichboden
Wenn ein Bodenbelag mitgemietet wurde, muss der Vermieter ihn bei Bedarf erneuern. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell sagen, es hängt von der Qualität der Teppichware und somit von ihrer normalen Lebensdauer ab. Hat der Mieter den Belag selbst verlegt oder dem Vormieter abgekauft, so muss er ihn beim Auszug entfernen. Vorsicht beim Verkleben von Auslegeware: Wenn der Unterboden beim Herausreißen beschädigt wird, muss der Mieter Schadensersatz leisten.
Tierhaltung
Darf man, darf man nicht? Soll man den Vermieter fragen oder nicht?
Was erlaubt ist, steht im Info-Blatt Tierhaltung in der Mietwohnung.
Treppenhaus
Ausgiebiges Lüften des Treppenhauses im Winter ist für viele Mieter ein Ärgernis, weil es kalt in die Wohnung zieht. Wer lüftet, denkt bitte daran, die Fenster nach angemessener Zeit wieder zu schließen!
Mit dem Altwerden der Mieterschaft im Mehrfamilienhaus benötigen mehr Menschen Gehhilfen oder Stützapparate („Rollator“) im Haus und außer Haus. Der Vermieter kann nicht von vornherein verbieten, dass die Allgemeinflächen im Hausflur als Abstellflächen genutzt werden. Das Abstellen sei sogar dann erlaubt, wenn die Mindestbreite des Rettungsweges von 1,25 m nicht eingehalten ist; ein Rollator könne im Notfall leicht beiseite geräumt werden, entschied das AG Hannover (Urteil vom 13.5.2005, 503 C 3987/05, WuM 2006, 27). Ein betagter Mieter, der seinen Rollator nicht mehr in die Wohnung transportieren kann, darf ihn im Hausflur an geeigneter Stelle zusammengeklappt abstellen, sagt das Landgericht Hannover (20 S 39/05, Urteil vom 17.10.2005, WuM 2006, 189). Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter einer Wohnung im 2. Stock mangels anderweitiger zumutbarer Unterbringungsmöglichkeit berechtigt sind, ihren Kinderwagen im Hausflur unterzustellen (63 S 487/08, Urteil vom 15.9.2009, GE 2009, 1495).
Das Treppenhaus ist aber weder ein Kinderspielplatz noch eine Abstellfläche für Schuhe, Pflanzen, Schränke und dergleichen.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Gemeinschaftsflächen.
Trockenboden/Trockenkeller
siehe Stichwort Gemeinschaftseinrichtungen.
Untervermietung
Jemanden einfach in die Wohnung mit einziehen zu lassen, kann Ärger bis hin zur Kündigung bringen. Wer einen Teil der Wohnung untervermieten möchte, sollte deshalb vorher unser Info-Blatt (siehe rechts) lesen.
Zur Aufnahme eines Lebensgefährten bestätigt der BGH in einer Entscheidung vom 5. November 2003 (VIII ZR 371/02), dass dazu die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss. Allerdings kann der Vermieter sein Einverständnis nur verweigern, wenn der Einzug des Partners für ihn unzumutbar wäre, z. B. wegen Überbelegung der Wohnung.
Untervermietung/Abvermietung
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Mieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung eines Teils der Wohnung („Abvermietung“) verlangen.
Beispiele: Die für eine Familiengründung gemietete Wohnung wird durch den Auszug der Lebenspartnerin zu groß (LG Hamburg 333 S 2/03, Urteil vom 8.5.2003, MieterJournal 3/2003 Seite 9); der Mieter möchte sich als Sozialhilfeempfänger finanziell entlasten, um die Wohnung halten zu können. Dem stehen Bemühungen des Vermieters, dem Mieter kostengünstigeren Ersatzwohnraum anzubieten, nicht entgegen (LG Hamburg 334 T 37/01, Beschluss vom 16.7.2002).
Wasserzähler
In Hamburg mussten bis zum 1. September 2004 in alle Wohnungen Wasserzähler eingebaut werden, die eine wohnungsweise Wasserabrechnung ermöglichen. Sofern keine Wohnungswasserzähler vorhanden sind und der Vermieter keine Ausnahmegenehmigung vorlegt, kann man sich an die Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamts wenden.
Zentralheizung
Nicht selten gibt es Streit um die Mindesttemperaturen, die in zentral beheizten Wohnungen erreicht werden müssen. Nach den heutigen Wohngewohnheiten sollten es in den Wohnräumen 22 Grad, im Bad bis zu 24 Grad sein. Ob Mietvertragsklauseln, die niedrige Temperaturen vorsehen, wirksam sind, ist streitig. Auch an kalten Sommertagen oder in der in der Übergangszeit muss der Vermieter heizen, wenn die Mindesttemperaturen in den Wohnungen nicht nur kurzzeitig unterschritten werden. Der Vermieter kann und darf sich nicht nach der Mehrheit der Mieter richten, wenn auch nur in einer Wohnung die Temperaturen unzumutbar absinken.