Mietenspiegel

Der Hamburger Mietenspiegel

Der Hamburger Mietenspiegel wird alle zwei Jahre von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt herausgegeben. Der aktuelle Hamburger Mietenspiegel gibt die am 1. April 2021 gezahlten Mieten wieder. Der Mietenspiegel besteht aus einer Tabelle mit den aktuellen Werten und einem erläuternden Begleittext. Beides stellt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hier zum Herunterladen zur Verfügung. Das Wohnlagenverzeichnis für Hamburg finden Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.

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Der Hamburger Mietenspiegel ist nach herrschender Rechtsprechung die zuverlässigste Erkenntnisquelle für die ortsübliche Miete der von ihm erfassten Wohnungen. Vorsicht ist deshalb immer geboten, wenn eine Mieterhöhung mit Vergleichsmieten oder mit einem Sachverständigen-Gutachten begründet wird. Oft geschieht das, wenn eine höhere Miete verlangt wird, als die nach dem Mietenspiegel ortsübliche.

Da der Hamburger Mietenspiegel ein so genannter qualifizierter Mietenspiegel ist, muss der Vermieter, auch wenn er sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt, zumindest das für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld benennen.

Bei der Anwendung des Mietenspiegels soll nicht schematisch vorgegangen werden. Vor- und Nachteile der Wohnung sind durch angemessene Zu- und Abschläge auf den Mittelwert zu berücksichtigen.

Um den richtigen Wert für die jeweilige Wohnung zu finden, sind die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung maßgeblich. Besonders wichtig ist bei älteren Wohnungen, ob die Wohnung vermieterseitig mit einem Bad und mit einer Sammelheizung ausgestattet ist.

Bad: Nach den Erläuterungen zum Hamburger Mietenspiegel ist unter einem Bad „ein Wannen- oder Duschbad in einem besonderen Raum (mit oder ohne WC) zu verstehen. Ein Bad wird in der Regel dann einen geringeren Mietwert haben, wenn genügender Raum zum An- und Auskleiden sowie ein Waschbecken fehlen.

Sammelheizung: Eine Sammelheizung („Zentralheizung“) im Sinne des Hamburger Mietenspiegels ist vorhanden, wenn keine Brennstoffbefüllung von Hand erfolgt und die vorhandenen Heizkörper alle Räume der Wohnung angemessen erwärmen. Dies ist nicht der Fall, wenn einzelne unbeheizbare Räume nicht genügend Wärme aus den beheizten Räumen beziehen (LG Hamburg 307 S 240/99, Urteil vom 24.2.2000, MieterJournal 1/2002 Seite 8; AG Hamburg-St. Georg 915 C 270/02, 13.8.2003, MieterJournal 4/2003 S. 8).

Bei Mieterhöhungen gleichgestellt sind Elektroheizungen, Gas-Etagenheizungen und Gas-Einzelöfen, wobei der Mietwert – insbesondere bei Nachtspeicher-Heizungen – geringer sein kann als bei einer echten Zentralheizung.

Eine Nachtspeicherheizung bietet deutlich weniger Komfort. Sie muss rechtzeitig aufgeladen werden und ist im Einsatz daher nicht so flexibel wie andere Zentralheizungen. Zudem ist der Platzbedarf höher (AG Hamburg-St. Georg, 920 C 236/04, Urteil vom 11.08.2005, MJ 2005, 85).

Viele Vermieter werden unter Hinweis auf Wärmedämm-Maßnahmen oder Heizungsverbesserungen Mietwerte im oberen Bereich des jeweiligen Rasterfeldes verlangen. Hier ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.9.2009 (Az.: 311 S 106/08) zeigt. Das Gericht sprach dem Vermieter wegen seiner Dämmmaßnahmen ein Aufschlag zu. Der Mieterverein zu Hamburg rät dringend, die Behauptungen von Vermietern, die sich auf energetische Verbesserungen beziehen, nicht ungeprüft hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine gute energetische Beschaffenheit eines Gebäudes können zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Energiewerte der letzten Heizkostenabrechnung unterhalb der Energiekennwerte für Verbrauchsausweise der nachfolgenden Tabelle liegen.

 

Energiekennwerte für Verbrauchsausweise                               Energiekennwerte für Bedarfsausweise

(in kWh/m² und Jahr)                                                                          (in kWh/m² und Jahr)

                                                                                         

  Mittelwert und 2/3-Spanne Mittelwert und 2/3-Spanne
Baualters-
klassen

Kleinere Wirtschaftseinheiten

mit bis zu 9 Wohnungen

 

Größere Wirtschaftseinheiten

mit 10 Wohnungen und mehr

 

Kleinere Wirtschaftseinheiten

mit bis zu 9 Wohnungen

 

Größere Wirtschaftseinheiten

mit 10 Wohnungen und mehr

 

bis
31.12.1918

152,8
(117,1 - 212)

122,5
(100 - 159,8)

175
(133,6 - 234,7)
153,1
(123,8 - 197,5)
01.01.1919 -
20.06.1948

152
(124,9 - 178)

 141,8
(102,7 - 179,3)

 179
(152,4 - 219,6)
 138,6
(67,6 - 193,1)
21.06.1948 -
31.12.1960
 141,5
(110,5 - 177,2)

137
(102,9 - 168,1)

146,1
(121 - 183,3)
 102,4
(75,8 - 187,9)
1961 bis
1967
 149,1
(115 - 172,5)

 131
(86 - 177)

144,4
(115,2 - 188,8)
 102
(62,2 - 127)
1968 bis
1977
167,6
(146 - 198)

 134,1
(101,2 - 160,3)

132,4*
(101,2 - 148,7)
 76
(64 - 133,7)
1978 bis
1993

127,2
(107,4 - 154,6)

122,9
(104 - 148)

111
(106,7 - 154,7)
89,8*
(48,5 - 96,3)
1994  bis 2010  95
(79,5 - 128,9)

88,5
(73 - 109,6)

 117,2*
(79,4 - 152,7)
 93
(31,3 - 120,4)
2011 bis 2015  

 60,8

(47,8 - 77)

 47,5

(25,7 - 113,2)

 56

(46 - 68,2)

2016 bis 2020    

41,5

(35,3 - 55,8)

 51

(38,6 - 63,7)

* Eingeschränkte Aussagekraft, da weniger als 30 Fälle

Quelle: Hamburger Mietenspiegel 2021

Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Kennwerte mit Warmwasserbereitung. Für Kennwerte ohne Warmwasserbereitung sind dem Kennwert zunächst 20 kWh/m² und Jahr hinzuzuzählen, um den Wert mit der Tabelle vergleichen zu können.

 

Mit dem Mietenspiegel kann eine Mieterhöhung nicht begründet werden, wenn die Wohnung in ein „Leerfeld“ gehört, das keine Werte enthält (AG Hamburg 46 C 440/01, Urteil vom 5.12.2001, MieterJournal 1/2002 S.8).

Maßgeblich ist der bei Zugang des Erhöhungsschreibens vorliegende Mietenspiegel, nicht der bei Inkrafttreten der Erhöhung vorliegende (LG Hamburg 316 S 28/02, Urteil vom 11.6.2002, MieterJournal 4/2003 S. 7). Liegt jedoch der Erhebungsstichtag des nächsten Mietenspiegels ungefähr im selben Zeitpunkt, so ist der neue Mietenspiegel für die Bewertung heranzuziehen, wobei ein zeitlicher Abstand von nicht mehr als 6 Wochen noch als ungefähr zeitgleich anzusehen ist (AG Hamburg, 43b C 129/07, Urteil vom 18.1.2008).