20.01.2023
Vögel Füttern auf dem Balkon
Im Winter finden sich auf vielen Balkonen Meisenknödel und Futterhäuschen. So mancher Mieter möchte den gefiederten Freunden in Futternot etwas Gutes tun – nicht immer zur Freude von Nachbarn und Vermietern. Was es beim Vögel Füttern aus der Mietwohnung zu bedenken gibt, lesen Sie in unserem Mieter-Tipp.
- Meisenknödel oder ein Vogelfutterhäuschen dürfen ohne Genehmigung des Vermieters auf dem Balkon aufgehängt und platziert werden.
- Ist es für die Befestigung des Häuschens notwendig, Wände anzubohren, muss der Vermieter zustimmen. Bei Auszug muss der Balkon in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
- Singvögel dürfen gefüttert werden. Das Füttern von Tauben, aber auch von Möwen ist in Standardmietverträgen in Hamburg untersagt. Der Grund: Tiere anzulocken, die als Überträger von Krankheiten bekannt sind, ist verboten.
- Wer trotzdem aus der Wohnung heraus Tauben füttert, riskiert ein Bußgeld und eine fristlose Kündigung (Amtsgericht Nürnberg, Az. 14 C 7772/15).
- Nachbarn sollten durch das Füttern der Vögel nicht zu stark beeinträchtigt werden. Aber: Hinterlassen die Vögel Kot auf dem Nachbarsbalkon, so darf dieser die Miete deshalb nicht mindern (Landgericht Berlin, Az. 65 S 540/09).
- Das Amtsgericht Frankfurt/Main urteilte anders: Ein Mieter musste sein Vogelhäuschen abbauen, da die Markise der Nachbarn unter seiner Wohnung zu stark von Futterresten und Kot verschmutzt wurde (Az. 33 C 3812/21).